Die Ausführungen zur Anfechtung der Erbschaft sind vollkommen neu gefasst worden. Gehen Sie daher bitte zum Artikel Anfechtung von Testamenten, der sich diesem Thema eingehend widmet.
Beispiel:Der Erblasser war verheiratet und hatte zwei Kinder. Als die Ehe noch glücklich war, fertigte er ein Testament an, indem seine Frau das Haus erbte und seine Kinder die Bankkonten. Wenige Zeit später ging die Ehe jedoch in die Brüche und wurde geschieden. Einige Jahre später heiratete der nun schon kränkelnde Erblasser ein zweites Mal. Sodann verschied er.
Im Testament war nur die erste Ehefrau bedacht, die durch die Scheidung nicht mehr erbberechtigt ist, so dass jetzt nur noch die beiden Söhne erben. Nach Errichtung des Testaments wurde jedoch die zweite Ehefrau pflichtteilsberechtigt, § 2303 II BGB. Nachdem der Erblasser schon seine erste Ehefrau großzügig bedacht hatte, kann davon ausgegangen werden, dass er dies eigentlich auch bei seiner zweiten Frau tun wollte und wohl irrtümlich unterlassen hat, das Testament neu zu verfassen und klar zu stellen, dass nun die zweite Ehefrau bedacht sein soll. Diese kann nun das Testament anfechten.
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