Zu früh gestorben: Alleinerbin macht Abfindungsanspruch einer verstorbenen Arbeitnehmerin geltend
Eine langjährig beschäftigte Arbeitnehmerin hatte im Dezember 1995 mit dem Arbeitgeber vereinbart, das Arbeitsverhältnis zum 30. April 1997 zu beenden. Für den Verlust des Arbeitsplatzes war ihr eine Abfindung von 45.000 DM zugesagt worden. Wie es das Schicksal so wollte, starb die Frau am 28. April 1997 - zwei Tage vor dem Stichtag. Danach bemühte die Tochter und Alleinerbin vergeblich alle Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit, um an die Abfindung zu kommen.
Das Bundesarbeitsgericht urteilte, am Todestag der Arbeitnehmerin hätten die Voraussetzungen für eine Abfindung noch nicht vorgelegen (9 AZR 277/99). Die Abfindung sei schließlich nicht nur als Gegenleistung dafür gedacht gewesen, dass sie in die vorzeitige Vertragsauflösung einwilligte. Vielmehr habe das Geld vor allem die wirtschaftlichen Nachteile der Frühpensionierung abmildern sollen. Zwei Tage vor dem vereinbarten Stichtag habe die Arbeitnehmerin noch keinen Anspruch auf Abfindung gehabt, also habe sie ihn auch nicht vererben können.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Mai 2000 - 9 AZR 277/99