Wodurch unterscheidet sich das 'Berliner Testament' vom gemeinschaftlichen Ehegattentestament?

Das Berliner Testament ist eine spezielle Unterart des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments. Dabei setzen sich die Ehegatten gegenseitig und wechselbezüglich als Alleinerben ein. Der überlebende Ehegatte wird zunächst Alleinerbe über den gesamten Nachlass und als Erben des länger lebenden Ehegatten werden in der Regel die gemeinsamen Kinder eingesetzt. Das bedeutet, dass die Kinder zunächst von der Erbschaft ausgeschlossen werden. Trotzdem haben sie ein Recht auf den Pflichtteil.

Um zu verhindern, dass ein Kind beim ersten Erbgang ein Pflichtteil und beim zweiten Erbgang mit dem Tod des letztversterbenden Ehegatten Vollerbe wird und damit gegebenenfalls mehr erbt als die anderen Kinder, behilft man sich in der Praxis mit der sogenannten Jastrow´schen Klausel. Sie besagt, dass ein Kind, das beim ersten Erbfall seinen Pflichtteil verlangt, auch beim Tod des Letztversterbenden nur den Pflichtteil erhält. Diese Klausel entfaltet eine gewisse Abschreckungswirkung.

Eine Garantie, dass Kinder damit ihren Pflichtteil nicht verlangen, ist aber auch mit dieser Formulierung nicht gegeben. Im Einzelfall sollte aus steuerlichen Überlegungen heraus genau geprüft werden, ob das Berliner Testament die geeignete Vermögensverfügung auf den Todesfall darstellt. Denn immerhin kassiert der Staat für zwei Erbgänge Erbschaftsteuer, ohne dass beim ersten Erbgang Kinderfreibeträge geltend gemacht werden können.

Ratgeber Recht: Erbrecht   Berliner Testament   Jastrow´sche Klausel   Steuerliche Auswirkungen des Berliner Testaments    

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