Um zu verhindern, dass ein Kind beim ersten Erbgang ein Pflichtteil und beim zweiten Erbgang mit dem Tod des letztversterbenden Ehegatten Vollerbe wird und damit gegebenenfalls mehr erbt als die anderen Kinder, behilft man sich in der Praxis mit der sogenannten Jastrow´schen Klausel. Sie besagt, dass ein Kind, das beim ersten Erbfall seinen Pflichtteil verlangt, auch beim Tod des Letztversterbenden nur den Pflichtteil erhält. Diese Klausel entfaltet eine gewisse Abschreckungswirkung.
Eine Garantie, dass Kinder damit ihren Pflichtteil nicht verlangen, ist aber auch mit dieser Formulierung nicht gegeben. Im Einzelfall sollte aus steuerlichen Überlegungen heraus genau geprüft werden, ob das Berliner Testament die geeignete Vermögensverfügung auf den Todesfall darstellt. Denn immerhin kassiert der Staat für zwei Erbgänge Erbschaftsteuer, ohne dass beim ersten Erbgang Kinderfreibeträge geltend gemacht werden können.
Ratgeber Recht: Erbrecht Berliner Testament Jastrow´sche Klausel Steuerliche Auswirkungen des Berliner Testaments
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