Was ist, wenn ich kein Testament habe?
Dann regeln die Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches die Verteilung des Nachlasses. Hiernach gilt die gesetzliche Erbfolge, d.h. der Verwandschaftsgrad ist ausschlaggebend. Man unterscheidet zwischen Erben verschiedener Ordnungen. Erben erster Ordnung sind Kinder, Enkel und Urenkel. Erben zweiter Ordnung sind die Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten. Zu den Erben dritter Ordnung zählen die Großeltern, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen. Die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge werden zu den Erben der vierten Ordnung gerechnet. Ein Erbe einer unteren Ordnung erbt dann nicht, wenn noch ein Erbe der oberen Ordnung vorhanden ist. D.h. ein Onkel kann nicht erben, wenn noch eine Tochter des Erblassers lebt. Der Ehepartner genießt in der Erbrechtsfolge eine Sonderstellung. Er ist ja schließlich nicht mit dem Erblasser verwandt. Wann und in welchem Umfang der Ehepartner nun bedacht wird, hängt von dem Güterstand der Ehe ab. Haben die Ehepartner keinen Ehevertrag geschlossen, so gilt der gesetzliche Stand der Gütertrennung. Wenn der Ehepartner stirbt und es sind keine Kinder vorhanden, so erbt der überlebende Gatte dann die eine Hälfte des Nachlasses. Zugleich erben die Eltern und Geschwister des Erblassers nach der gesetzlichen Erbfolge. Ehegatte und Miterben bilden dann eine Erbengemeinschaft. Bargeld und vorhandenes Vermögen werden anteilsmäßig aufgeteilt. Immobilien gehören ebenfalls den Erben zusammen. Für Umbaumaßnahemen an einer solchen muss daher die Zustimmung aller Miterben eingeholt werden. Allerdings fallen sämtliche zum Haushalt gehörenden Gegenstände dem Ehepartner zu. Auch das Auto zählt hierunter. Sind hingegen Kinder vorhanden, so erben diese zu gleichen Teilen, wie der Ehegatte. Eltern und Geschwister des Erblassers werden dann nicht mehr bedacht. Möchten Sie diese gesetzliche Erbfolge in irgend einer Art und Weise abändern, weil sie z.B. eine alte Jugendliebe großzügig bedenken wollen, so sollten Sie ein Testament abschließen. Dies empfiehlt sich auch, wenn Sie Gegenstände an bestimmte Personen weitergeben möchten.
Ratgeber Recht: Erbrecht 14 03 2002