Was ist bei der Ausschlagung einer Erbschaft zu berücksichtigen?

Jeder Erbe hat natürlich auch das Recht, die Erbschaft auszuschlagen. Das ist dann angezeigt, wenn der Erblasser mehr Schulden als Vermögensgegenstände hinterlässt. Das ist allerdings oft nicht gleich erkennbar. Wer allerdings die Erbschaft einmal angenommen hat, kann sie nicht wieder ausschlagen. Auch ist die übernommene Erbschaft unteilbar. Das heißt, das Erbe muss entweder ganz angenommen oder ganz zurückgewiesen werden. Die wirksame Ausschlagung der Erbschaft unterliegt ganz bestimmten Formvorschriften. Die Ausschlagungserklärung muss gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht, das ist das Amtsgericht des Wohnsitzes des Erblassers, abgegeben werden. Die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Eine Mitteilung per Brief reicht also nicht aus. Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen und verlängert sich auf sechs Monate, wenn sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufhielt. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erhält. Ist die Annahmefrist verstrichen, gilt die Erbschaft als angenommen. Die weitere Konsequenz aus einer Ausschlagung besteht darin, dass damit auch ein mögliches Recht auf einen Pflichtteil entfällt.

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