Welche Auswirkungen hat ein Testament auf vorhandene Bankkonten?
Will der Erblasser Guthaben aus Bankkonten oder Aktiendepots einer bestimmten Person zukommen lassen, muss er dies grundsätzlich im Testament anordnen. Der Erblasser kann aber auch schon zu seinen Lebzeiten seine Konten auf den Namen des Begünstigten einrichten - ggf. versehen mit einem Sperrvermerk, um Verfügungen des Begünstigten vor dem Ableben des Erblassers zu verhindern. Daneben ist bei Gemeinschaftskonten zwischen einem Und- sowie einem Oder-Konto zu unterscheiden. Beim Und-Konto dürfen sämtliche Kontoinhaber nur gemeinschaftlich über das Guthaben verfügen. Stirbt der Erblasser, kann der weitere Kontoinhaber nur mit Zustimmung der Erben verfügen. Beim Oder-Konto dagegen, das etwa unter Eheleuten gängig ist, darf jeder Kontoinhaber allein verfügen, so dass beim Tod des Erblassers der andere Kontoinhaber weiterhin mit dem Konto arbeiten kann. Allerdings ist er, sofern sich aus dem Testament nichts anderes ergibt, den weiteren Erben zum Ausgleich verpflichtet. Deshalb sollte der Erblasser über den gesamten Bestand des Kontos im Testament eine Regelung treffen. Diese kann z.B. auch in Form eines Vermächtnisses erfolgen.
Ratgeber Recht: Erbrecht Bankkonten und Testament Und-Konto Oder-Konto