Müssen Erben untereinander auch das ausgleichen, was ihnen der Erblasser zu Lebzeiten hat zukommen lassen?

Ja, eine entsprechende Regelung findet sich in § 2050 BGB. Danach sind Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, verpflichtet, die vom Erblasser zu dessen Lebzeiten erhaltene Ausstattung bei der erbrechtlichen Auseinandersetzung untereinander auszugleichen. Es sei denn, der Erblasser hatte seinerzeit etwas anderes angeordnet. Unter Ausstattung ist zum Beispiel die Ausstattung an die Tochter zu verstehen. Darüber hinaus auch alles, was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung von den Eltern zugewendet wurde. Zuschüsse, die zu dem Zweck gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf, sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Mass überstiegen haben. Damit stehen der Ausstattung die Aufwendungen für die Berufsausbildung gleich. So etwa die Kosten für den Besuch einer Fach- oder Hochschule. Kosten für die allgemeine Schulbildung bleiben dagegen außen vor.

Ratgeber Recht: Erbrecht   Erbrechtlicher Ausgleich der Ausstattung   Erbrechtlicher Ausgleich von Fach- und Hochschulkosten      

Anwaltsuchservice bei Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps