Was kann der Vertragserbe gegen eine böswillige Schenkung des Erblassers unternehmen?

Grundsätzlich ist der Erblasser zu seinen Lebzeiten auch bei Abschluss eines Erbvertrages oder eines gemeinschaftlichen Testaments nicht gehindert, über sein Vermögen frei zu verfügen. Das gilt allerdings nicht im Falle von böswilligen Schenkungen. Dann kann der Vertragserbe Herausgabe wegen ungerechtfertigter Bereicherung von dem Beschenkten verlangen. War der Beschenkte gutgläubig und hat er etwa an ihn geschenktes Geld in der Zwischenzeit ausgegeben, muss er dieses nicht an den Vertragserben zurückzahlen. Der Schutz des Vertragserben vor böswilligen Schenkungen gilt allerdings nicht, wenn der Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse an der von ihm vorgenommenen Schenkung hatte (zum Beispiel als Gegenleistung für langjährige Pflege, Zuwendungen an pflegebedürftige Verwandte oder auch Hochzeitsgeschenke).

Ratgeber Recht: Erbrecht   Böswillige Schenkung   Rückforderungsansprüche bei Vertragserben   Lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers bei Schenkungen    

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