Was bewirkt ein Erbschein?
Mit einem vom Nachlassgericht erteilten Erbschein wird vermutet, dass derjenige, der in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das im Erbschein angegebene Erbrecht zusteht. Erwirbt also jemand von demjenigen, der im Erbschein als Erbe bezeichnet ist, etwa aufgrund eines Kaufvertrags einen Erbschaftsgegenstand, so wird der Erwerber Eigentümer. Der Gegenstand kann selbst dann nicht von den etwaigen anderen Erben zurückverlangt werden, wenn der Inhalt des Erbscheins unrichtig war. Anders ist es nur dann, wenn der Erwerber die Unrichtigkeit kennt oder weiss, dass das Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat. Dem Erwerber gegenüber braucht der Erbschein nicht einmal vorgelegt zu werden. Er braucht ihn nicht einmal zu kennen. Ausreichend ist, dass ein Erbschein überhaupt erteilt wurde. Nicht antragsberechtigt sind allerdings unter anderem Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte. Sinn des Erbscheins ist es, die Unsicherheiten, die für dn Rechtsverkehr im Falle einer Erbfolge eintreten, zu beseitigen. Insbesondere in der Zeit vor und während der Auseinandrsetzung der Miterben muss geprüft werden, ob Erbverzichte oder Ausschlagungen gegeben sind, die eine Veränderung in der Erbfolge bewirken können. Ebenso kann das Testament wegen Erbunwürdigkeit oder Auslegungsschwierigkeiten angefochten werden.
Ratgeber Recht: Erbrecht Erbschein Vermutungswirkung des Erbscheins