Kann der Erblasser einem Erben auch das Pflichtteil entziehen?

Grundsätzlich ''Ja''. Allerdings darf der Grund für die Entziehung nicht schon zu Lebzeiten des Erblassers wieder weggefallen sein, so zum Beispiel, wenn der Erblasser seinem Sohn Verfehlungen verziehen hat.

Ab dem 1. Januar 2010 gelten teilweise neue Regelungen im Pflichtteilsrecht. So entfällt ab dem 1. Januar 2010 der bisher geltende Entziehungsgrund eines "ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels". Zum einen gilt er nach bisherigem Recht nur für Abkömmlinge, nicht aber für die Entziehung des Pflichtteils von Eltern und Ehegatten. Zum anderen hat er sich als zu unbestimmt erwiesen. Stattdessen berechtigt ab dem Jahr 2010 eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils. Zusätzlich muss es dem Erblasser unzumutbar sein, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen.

Einem Abkömmling kann der Erblasser den Pflichtteil entziehen, wenn er dem Erblasser, seinem Ehegatten oder Geschwistern nach dem Leben trachtet, den Erblasser vorsätzlich körperlich misshandelt hat, sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser schuldig gemacht hat oder eine ihm obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt. Umgekehrt können Abkömmlinge ihren Eltern oder seinem Ehegatten gegenüber den Pflichtteil entziehen. Die Einzelheiten ergeben sich aus den §§ 2333 ff. BGB (auch für Elternpflichtteil und Ehegattenpflichtteil).

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