Was ist, wenn ich den Nachlass nicht nach der gesetzlichen Erbfolge vererben möchte?
Es gibt mehrere Möglichkeiten, wenn man die gesetzliche Erbfolge ausschließen und den Nachlass individuell vererben möchte. Man kann ein Testament errichten oder einen Erbschaftsvertrag aufsetzen. Das Testament wird in der Regel bevorzugt, da es jederzeit widerrufbar ist. Man kann es ohne Probleme ändern oder einfach zerreißen. Sie können dieses sog. eigenhändige Testament allein aufstellen, sofern Sie volljährig und geschäftsfähig sind. Hierbei ist allerdings die gesetzliche Form zu beachten. Es muss vollständig von Ihnen handschriftlich geschrieben und am Textende unterschrieben sein. Am besten mit Vor- und Zunamen. Auch das Datum sollte nicht vergessen werden. Fassen Sie nämlich mehrere Testamente ab, so gilt immer das jeweils aktuellste. Der Ort sollte ebenso genannt werden, wie die Bezeichnung 'Testament'. Nennen Sie die konkreten Erben mit vollständigen Namen. Dies gilt ebenso für Vereine, Unternehmen, etc. Wenn Sie bestimmte Gegenstände vererben möchten, so lohnt es sich, diese konkret zu bezeichnen. Vererben Sie 'das blaue Bild an der Wand', an der noch zehn andere hängen, so kann dem Erben u.U. gar keines dieser Gemälde zufallen. Um auf Nummer Sicher zu gehen, sollten Sie ein sog. öffentliches Testament errichten. Dies wird von einem Notar erstellt. Er schließt unzulässige Formulierungen aus und erschwert dadurch die Anfechtbarkeit des Testamentes. Es ist zu beachten, dass Sie Ihre nächsten Verwandten nicht vollkommen von dem Erbe ausschließen können. Selbst wenn Sie z.B. Ihren Sohn enterben, steht ihm ein Pflichtteil zu. Durch das Testament können Sie aber umgekehrt Personen bedenken, die nach der gesetzlichen Erbfolge nicht erben würden, wie z.B. Vereine oder Freunde. Auch können auf diese Weise Auflagen verwirklicht werden. Haben Sie Ihr Testament abgeschlossen, sollte es sicher und leicht auffindbar aufbewahrt werden. Hierfür eignet sich z.B. das Amtsgericht oder ein Schließfach in Ihrer Bank. Wenn Sie kein Testamen aufsetzen möchten, können Sie auch einen Erbvertrag mit einer oder mehreren Personen abschließen. Er bietet sich dort an, wo die gesetzlichen Regelungen nicht wirken. Z.B. wenn Sie in einer unehelichen oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft leben. Oder aber wenn Sie auf diese Weise ein Darlehen an einen Bekannten zurückzahlen möchten. Hierbei ist zu beachten, dass es sich um einen Vertrag handelt. Beide Parteien sind hieran beteiligt, d.h. Sie können alleine keine nachträglichen Änderungen mehr vornehmen oder von den getroffenen Vereinbarungen zurücktreten. Dies kann nur gemeinsam mit dem Vertragspartner geschehen. Der Erbvertrag muss vor einem Notar geschlossen werden.
Ratgeber Recht: Erbrecht 15 03 2002