Aufbewahrung von Testamenten
Für die Aufbewahrung von Testamenten gibt es keine besonderen Vorschriften. Sie
können Ihr Testament an jedem beliebigen Ort aufbewahren. Gültig ist es, egal wo es
liegt.
Wenn Sie allerdings einen Bücherschrank mit 3000 Büchern haben und ihr Testament
irgendwo zwischen Seite 110 und Seite 111 von einem der Bücher verstecken, laufen Sie
natürlich Gefahr, dass es nicht gefunden wird und deswegen Ihr letzter Wille nicht zur
Geltung kommt.
Bewahren Sie Ihr Testament bei Ihren persönlichen Unterlagen auf und können dann sicher
sein, dass es gefunden wird, laufen Sie eventuell Gefahr, dass es der Falsche findet und
verschwinden läßt.
Diesen Gefahren kann man begegnen, indem man sein Testament gegen eine geringe Gebühr
dem örtlichen Nachlaßgericht zur Aufbewahrung übergibt. Wenn Sie dann
versterben, dann wird Ihr Arzt Ihren Tod zunächst der örtlichen Einwohnermeldebehörde
melden. Diese wird dann das Nachlaßgericht informieren. Beim Nachlaßgericht wird dann
routinemäßig nachgeforscht, ob ein Testament hinterlegt ist. Ihr Testament wird dann
aufgefunden und in Form des üblichen Verfahrens eröffnet. Sie können dann sicher sein,
dass Ihrem letzten Willen genüge getan wird.
Das selbe gilt natürlich, wenn Sie Ihr Testament beim Notar verfaßt haben. Es wird
dann beim Notar aufbewahrt. Auch Notare werden von örtlichen Todesfällen routinemäßig
informiert und forschen dann nach, ob bei ihnen ein Testament hinterlegt ist.
© RA G. Kaßing, zuletzt geändert
25.02.2001
Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue
Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, dass wir für die
Angaben keine Gewähr übernehmen können.
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