Aufbewahrung von Testamenten
Für die Aufbewahrung von Testamenten gibt es keine besonderen Vorschriften. Sie
können Ihr Testament an jedem beliebigen Ort aufbewahren. Gültig ist es, egal wo es
liegt. Wenn Sie allerdings einen Bücherschrank mit 3000 Büchern haben und ihr Testament irgendwo zwischen Seite 110 und Seite 111 von einem der Bücher verstecken, laufen Sie natürlich Gefahr, dass es nicht gefunden wird und deswegen Ihr letzter Wille nicht zur Geltung kommt.
Bewahren Sie Ihr Testament bei Ihren persönlichen Unterlagen auf und können dann sicher sein, dass es gefunden wird, laufen Sie eventuell Gefahr, dass es der Falsche findet und verschwinden lässt.
Diesen Gefahren kann man begegnen, indem man sein Testament gegen eine geringe Gebühr dem örtlichen Nachlassgericht zur Aufbewahrung übergibt. Wenn Sie dann versterben, dann wird Ihr Arzt Ihren Tod zunächst der örtlichen Einwohnermeldebehörde melden. Diese wird dann das Nachlassgericht informieren. Beim Nachlassgericht wird dann routinemäßig nachgeforscht, ob ein Testament hinterlegt ist. Ihr Testament wird dann aufgefunden und in Form des üblichen Verfahrens eröffnet. Sie können dann sicher sein, dass Ihrem letzten Willen genüge getan wird.
Das selbe gilt natürlich, wenn Sie Ihr Testament beim Notar verfasst haben. Es wird dann beim Notar aufbewahrt. Auch Notare werden von örtlichen Todesfällen routinemäßig informiert und forschen dann nach, ob bei ihnen ein Testament hinterlegt ist.
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