Nachlassverzeichnis
Nach § 2314 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte sich mit einem einfachen Verzeichnis begnügen oder ein amtliches Verzeichnis verlangen. Er kann hingegen nicht die Vorlage von Belegen (z.B. Kontoauszüge) verlangen. Bei Unternehmen im Nachlass sind aber auch Bilanzen und weitere Unterlagen vorzulegen. Alternativ kann er Einsicht in das Handelsregister im Sinne des § 9 HGB nehmen. Bei Immobilien kann er Einsicht in das Grundbuch nehmen. Der Notar hat im Zusammenhang mit der Errichtung des Nachlassverzeichnisses den Umfang des Nachlasses selbst zu ermitteln.
| Pflichtteilsrecht |
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- Einleitung - Pflichtteilsberechtigt - Höhe des Pflichtteils - Ergänzungsanspruch - Auskunftsanspruch - Ausschluss - Gerichtlich einfordern - Pflichtteilsreform |
Wertermittlungsanspruch für Pflichtteil
Den Wert des Nachlasses muss der Erbe nicht in das Verzeichnis aufnehmen, weil sich aus dem Gesetz (§ 2314 Abs. 1 S. 2 BGB) ein selbstständiger Wertermittlungsanspruch ergibt.
Aus der Rechtsprchung: "Der Auskunftsanspruch zur Berechnung eines Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch verpflichtet den Auskunftspflichtigen nur darüber Auskunft zu erteilen, welche Aktiva und Passiva zum Zeitpunkt des Erbfalls bestanden haben. Der Anspruch geht nicht soweit, dass der Beklagte auch darüber Auskunft zu erteilen hätte, welche Vermögensdispositionen der Erblasser zu Lebzeiten getroffen hat. Der Pflichtteilsberechtigte hat daher keinen Anspruch auf Auskunft bezüglich des Werts einer in Belgien belegenen Ferienimmobilie" (OLG Koblenz vom 20.02.2009 - Az: 2 U 1386/08 bei judicialis).
Das gleiche Gericht hat im Beschluss vom 29.12.2006 - 1 W 662/06 entschieden, dass für die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses durch einen Notar im Regelfall voraussetzt, dass der Verpflichtete persönlich anwesend ist und für Belehrungen, Nachfragen und Erläuterungen zur Verfügung steht. Eine Vertretung (z.B. durch den Prozessbevollmächtigten) ist grundsätzlich nicht möglich.
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