Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
Nach deutschem Erbrecht geht das Vermögen des Erblassers mit seinem Tod auf seine Erben über (§ 1922 BGB, § 1942 BGB). Einer Annahmeerklärung bedarf es hierfür nicht. Gleichwohl knüpft auch das deutsche Erbrecht an die Annahme der Erbschaft verschiedene - sehr bedeutende - Folgen. Der Beitrag gibt Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zu diesem Thema.
Warum muss ich mich überhaupt erklären, wenn ich ohnehin Erbe geworden bin?
Bis zur Annahme der Erbschaft besteht ein „Schwebezustand“, d.h. es ist noch nicht entgültig klar, ob der Erbe auch Erbe bleibt. Solange er noch ausschlagen kann, ist er nur „vorläufiger Erbe“. Die Annahme der Erbschaft beendet diesen Schwebezustand.
Muss ich die Annahme der Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht erklären?
Viele Erben meinen, Sie müßten die Annahme der Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht ausdrücklich erklären. Dies ist selbstverständlich möglich. Erforderlich ist es aber nicht. Die Erbschaftsannahme kann vielmehr gegenüber jedem anderen Beteiligten (z.B. Nachlassgläubiger, Miterben, Nachlassschuldner, Vermächtnisnehmer) erfolgen.
Tipp: Da Sie die Erbschaft nicht mehr ausschlagen können, wenn Sie sie angenommen haben (vgl. § 1943 BGB), sollten Sie sich sehr genau überlegen, ob Sie die Erbschaft annehmen. Dies kann bei einem überschuldeten Nachlass ein Fehler sein. Außerdem ergeben sich oft Konstellationen, wo Sie durch eine Ausschlagung Erbschaftssteuer sparen können oder sogar mehr erhalten als bei Erbschaftssannahme!
Die Ausschlagung muss entweder persönlich beim Nachlassgericht zu Protokoll gegeben oder in öffentlich beglaubigter Form (notarielle Beglaubigung) beim Nachlassgericht eingereicht werden.
Kann ich vor der Erbschaftsannahme über den Nachlass verfügen?
Ja. Wenn Sie allerdings einen Erbschein benötigen, müssen Sie zuvor die Erbschaft annehmen.
Vorsicht: Wenn Sie über den Nachlass verfügen, kann dies als Erbschaftsannahme gewertet werden!
Was passiert, wenn ich gar nichts tue?
Nach Ablauf der Ausschlagungsfrist gilt die Erbschaft als angenommen.
In welcher Frist muss die Ausschlagung oder Annahme erklären?
Die Ausschlagung muss in einer Frist von 6 Wochen erklärt werden (vgl. § 1944 Abs. 3 BGB). Hatte der Erblasser seinen einzigen Wohnsitz im Ausland oder befand sich der Erbe bei Eintritt des Erbfalls im Ausland, so beträgt die Ausschlagungsfrist 6 Monate (vgl. § 1944 Abs. 3 BGB).
Die Frist beginnt, wenn der Erbe Kenntnis von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung (z.B. Testament) Kenntnis erhalten hat (vgl. § 1944 Abs. 2 BGB).
Hat der Erblasser ein Testament hinterlassen, beginnt die Ausschlagungsfrist erst dann, wenn der Erbe von der Testamentseröffnung erfährt. Dies wird oftmals der Zeitpunkt sein, in welchem die Testamentseröffnungsurkunde dem Erben zugestellt worden ist. Die Frist ist nur eingehalten, wenn die Erklärung (siehe Muster) vor Fristablauf dem Nachlassgericht zugeht.
Kann ich die Annahme der Erbschaft anfechten?
Sie können die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn Sie sie angenommen haben (vgl. § 1943 BGB). Gleichwohl kann sich der Erbe von der einmal getroffenen Entscheidung das Erbe anzunehmen (oder auszuschlagen) unter Umständen durch Anfechtung wieder lösen. Dies setzt aber einen Irrtum, eine Täuschung oder eine Drohung voraus. Wichtigster Fall ist, dass der Erbe sich über den Nachlass irrt (z.B., weil er Schulden des Erblassers nicht kannte). Da der Erbe den Irrtum nachweisen muss, wenn er die Anfechtung erklärt, empfiehlt es sich, dass er vor der Annahme der Erbschaft niederschreibt, welche Gegenstände nach seiner Kenntnis zum Nachlass gehören und dies von einem Notar beglaubigen lässt (Tatsachenbescheinigung). Wenn sich nach Annahme der Erbschaft dann herausstellt, dass Nachlassverbindlichkeiten bestehen und der Nachlass überschuldet ist, kann dann ohne weiteres der Irrtum bewiesen werden.
Was soll ich tun, wenn ich noch nicht weiss, ob ich das Erbe annehmen soll?
Wenn Sie noch nicht wissen, ob Sie die Erbschaft annehmen sollen, sollten Sie aktiv werden und nicht nur die Frist zur Annahme verstreichen lassen. Da Sie die Annahme anfechten können, wenn Sie im Irrtum waren (vgl. oben), sollten Sie zunächst festhalten, welche Gegenstände nach Ihrer Kenntnis zum Nachlass gehören und dies von einem Notar beglaubigen lassen (sogennante Tatsachenbescheinigung). Wenn sich dann später herausstellt, dass Sie sich über den Umfang des Nachlasses geirrt haben (z.B. weil sich Gläubiger erst später gemeldet haben), können Sie die Erbschaftsannahme anfechten.
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