Behindertentestament - Vorsorge für ein behindertes Kind

Unter einem Behindertentestament versteht man im Erbrecht die Gestaltung eines Testamentes mit dem Ziel, dem Erben trotz seiner Erbschaft die volle staatliche Unterstützung zu erhalten, ohne dass das vererbte Vermögen hierfür eingesetzt werden muss. Eine typische Gestaltung bildet hierbei die Anordnung einer Nacherbschaft bei gleichzeitiger Testamentsvollstreckung.

Durch dieses so genannte Behindertentestament kann weitgehend der Zugriff der Sozialhilfeträger auf das Erbe verhindert werden. Der Begriff "Behindertentestament" wird im Sprachgebrauch aber auch für allgemeine Testamente oder Erbverträge verwendet, bei denen einer oder mehrere der gesetzlichen Erben behindert sind. In vielen Fällen sind die Pflegekosten so hoch, dass der Staat mit Sozialleistungen einsprungen muss. Verfügt der behinderte Erbe nun über eigenes Vermögen, so muss dieses weitgehend für die Pflegekosten verwendet werden. Als Folge wird das geerbte Vermögen in Höhe der Kosten vom Sozialhilfeträger zurückgefordert.

Um dem Vorerben Zuwendungen aus dem Erbe zu ermöglichen wird zumeist ein Dauertestamentsvollstrecker bestimmt. Dieser Testamentsvollstrecker sorgt dann für den Behinderten und lässt ihm aus dem Erbe die festgelegten Zuwendungen zukommen.

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 20.10.1993 - IV ZR 231/92 entschieden, dass eine Verfügung von Todes wegen, mit der Eltern ein behindertes Kind nur als Vorerben auf einen den Pflichtteil kaum übersteigenden Erbteil einsetzen, bei seinem Tod ein anderes Kind als Nacherben berufen und dieses zum Vollerben auch des übrigen Nachlasses bestimmen, rechtswirksam und daher nicht sittenwidrig ist. Diees erblasserfreundliche Urteil ist die rechtliche Grundlage für die verschiedenen Behindertentestamente. Da sich auch die höchstrichterliche Rechtsprechung von Zeit zu Zeit in manchen Punkten ändert, ist zu beachten, dass es hierfür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website des Bundesverbandes für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V. in der umfangreichen Broschüre "Vererben zugunsten behinderter Menschen". Nachstehend ein kurzer Auszug aus dieser sehr informativen Broschüre zur Rechtsprechung beim Behindertentestament:

Sinn des Behindertentestamentes ist es, eine Verfügung von Todes wegen so zu gestalten, dass dem behinderten Kind aus der Erbschaft tatsächlicher materieller Nutzen erwächst. Dieses Ergebnis erreicht man durch eine erbrechtliche Konstruktion, die den Zugriff des Sozialhilfeträgers auf den Nachlass verhindert. Es stellt sich die Frage, ob derartige Testamentsgestaltungen rechtlich erlaubt sind.

Ende der 1980er Jahre wurden die ersten Testamente, die den Zugriff des Sozialhilfeträgers auf den Nachlass verhindern sollten, von mehreren Gerichten wegen Missachtung des sozialhilferechtlichen Nachrangprinzips für sittenwidrig und damit nichtig erklärt. Das höchste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof (BGH), ist dieser Rechtsprechung nicht gefolgt. In seinen beiden Urteilen vom 21. März 1990 (Aktenzeichen IV ZR 169/89) sowie vom 20. Oktober 1993 (Aktenzeichen IV ZR 231/92) hat der BGH vielmehr ausgeführt, dass von den Eltern eines behinderten Kindes nicht verlangt werden könne, „dass sie die zuvörderst ihnen zukommende sittliche Verantwortung für das Wohl des Kindes dem Interesse der öffentlichen Hand an einer Teildeckung ihrer Kosten hintansetzen“. Nach Auffassung des BGH ist es daher nicht zu beanstanden, wenn ein behindertes Kind durch eine entsprechende testamentarische Gestaltung über die Sozialhilfe hinaus auf Lebenszeit nicht unerhebliche zusätzliche Vorteile und Annehmlichkeiten erhält. Diese könnten – so der BGH bei einem Absinken des heute erreichten Standes der Sozialhilfe für behinderte Menschen künftig noch wichtiger werden.

Im Ergebnis hat der BGH also das Behindertentestament für wirksam erklärt. Ausdrücklich offen gelassen hat das Gericht jedoch, ob dies auch für Nachlässe von beträchtlichem Wert, also zum Beispiel dann gelten würde, wenn der Pflichtteil des behinderten Menschen so hoch wäre, dass daraus seine gesamte Versorgung auf Lebenszeit sichergestellt werden könnte.

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