Nachteile beim Berliner Testament

Zu überraschenden Problemen, insbesondere erhöhter Besteuerung, führt oftmals das in Deutschland weit verbreitet "Berliner Testament".  Durch geschickte Gestaltung können aber Nachteile vermieden und der Wille der Erblasser dennoch umgesetzt werden.

In Deutschland ist das „Berliner Testament“ weit verbreitet. In diesem setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu alleinigen Erben ein und bestimmen, dass der gemeinsame Nachlass nach dem Tode des überlebenden Ehegatten einem Dritten, z.B. den gemeinsamen Kindern, zufallen soll, sog. Schlusserbeneinsetzung. Grund für die Errichtung eines Berliner Testaments ist meist berechtigter Sorge um die Versorgung des überlebenden Ehegatten. Da viele Menschen auf professionellen Rat bei der Errichtung des Testaments verzichten, werden aber oft schwerwiegende und ungewollte Folgen übersehen, obwohl durch geschickte Gestaltung die Nachteile vermieden werden können und der Wille der Erblasser voll umgesetzt werden kann.

Verwandt: Testament unter Eheleuten

Vermeiden Sie steuerliche Nachteile
Hier sind zunächst steuerliche Nachteile zu erwähnen. So werden die Freibeträge der Erbschaftssteuer (z.B. allgemeiner Freibetrag der Kinder in Höhe von 400.000 Euro ab 01.01.2009), nicht genutzt und der überlebende Ehegatte muss das gesamte Erbe versteuern. Damit nicht genug: Nach dem Tod des überlebenden Ehegatten müssen die Kinder nochmals auf das volle Erbe Erbschaftsteuer zahlen!

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Würden die Kinder Klug bereits im Testament in Höhe ihres Freibetrages von 205.000 Euro bedacht, könnte hier ein weiterer Betrag von jeweils Euro 410.000 steuerfrei übertragen werden. Frau Klug müsste lediglich 27.000 Euro versteuern. Bei einem Steuersatz von 7 % wären somit nur 1.890 Euro Erbschaftsteuer zu zahlen – das ist eine Steuerersparnis von 63.660 Euro. Nach dem Tod von Frau Klug käme auf jedes Kind eine verminderte steuerliche Belastung in Höhe von 9.796,05 Euro zu. Die steuerliche Gesamtbelastung liegt damit bei nur 21.482,10 Euro – eine Ersparnis von insgesamt 122.735,40 Euro.

Zwar betrifft das vorgenannte Beispiel noch die Freibeträge bis zum 31.12.2008. Grundsätzlich kann jedoch auch nach neuem Recht durch geschicktere Planung erreicht werden, dass auf Kinder und überlebenden Ehegatten weniger Erbschaftsteuer entfällt. Der Wille der Eltern Klug kann also voll umgesetzt werden und zusätzlich werden Steuern gespart. -->

Bedenken sie rechtzeitig die Bindungswirkung
Neben den steuerlichen Folgen kann aber auch die oftmals nicht bedachte "Bindungswirkung" des Berliner Testaments zu ungewollten Ergebnissen führen. Eine  "Berliner Testament" kann nämlich nur zu Lebzeiten beider Ehegatten und nur durch notarielle Erklärungen gegenüber dem anderen Ehegatten oder einvernehmlich widerrufen werden. Eine heimliche Abänderung ist also nicht möglich. Mit dem Tod eines Ehegatten erlischt außerdem das Widerrufsrecht, d.h. der überlebende Ehegatte ist an eine erfolgte Schlusserbeneinsetzung (z.B. der gemeinsamen Kinder) in aller Regel gebunden und eine Abänderung ist nicht mehr möglich.

Wenn es später zum Streit zwischen dem überlebenden Ehegatten und den erbenden Kindern kommt kann der überlebende Ehegatte also die undankbaren Kinder nicht mehr enterben! In dieser Situation wird oftmals versucht durch Schenkungen zu Lebzeiten den Kindern das Vermögen zu entziehen. Dabei wird aber übersehen, dass die Kinder solche "beeinträchtigenden Schenkungen" von den Beschenkten zurückfordern können. Wenn Sie sich also nicht binden wollen, sollten Sie über Alternativen zum „Berliner Testament“, wie z.B. einen Erbvertrag, nachdenken.

Pflichtteils-Strafklausel richtig formulieren
Oftmals finden sich in Berliner Testamenten sogenannte „Pflichtteils-Strafklauseln“, welche die Kinder davon abhalten sollen, beim Tod des ersten Elternteils ihren Pflichtteil zu fordern.  Bei der Gestaltung der „Pflichtteils-Strafklausel“ werden bedauerlicherweise immer wieder Fehler gemacht. So ist darauf zu achten, dass die „Pflichtteil-Strafklausel“ nicht erst dann eingreift, wenn das Kind seinen Pflichtteilsanspruch durchsetzt, d.h. tatsächlich Geld erhält, sondern bereits dann, wenn es seinen Pflichtteil fordert, z.B. durch Auskunftsverlangen im Hinblick auf die Höhe des Erbes.

Andernfalls könnte der Pflichtteilsberechtigte, z.B. ein Kind, von dem überlebenden Ehegatten verlangen, dass dieser ein geordnetes, unter Umständen sogar  notarielles Nachlassverzeichnis erstellt und ein kostenpflichtiges Gutachten über den Wert des Nachlasses in Auftrag gibt. Die hierbei entstehenden, teilweise beträchtlichen, Kosten sind zur Überraschung Vieler vom überlebenden Ehegatten zu tragen! 

In manchen Fällen kann es außerdem sinnvoll sein, dass die Kinder ihren Pflichtteilsanspruch durchsetzen können, z.B. wenn hierdurch Freibeträge der Erbschaftssteuer ausgeschöpft werden können (vgl. oben). Dem steht aber oft die „Pflichtteils-Strafklausel“ entgegen, da sich die Kinder bei Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs quasi selbst enterben. Durch geschickte Formulierung kann aber z.B. geregelt werden, dass die „Pflichtteils-Strafklausel“ nur eingreift, wenn der überlebenden Ehegatte hiermit einverstanden ist.

Fazit: Das Berliner Testament ist weit verbreitet. Dennoch werden oft Fehler bei der Gestaltung gemacht, die zu schwerwiegenden Nachteilen führen. Diese Nachteile können durch geschickte Gestaltung vermieden werden. In manchen Fällen sollten aber Alternativen zum Berliner Testament erwogen werden. Im Zweifel sollten Sie sich von einem auf Erbrecht und Erbschaftsteuer spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen.

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