Bestattungspflicht: Neffen und Nichten keine nahen Angehörigen
Nach den landesrechtlichen Regelungen sind nur so genannte nahe Angehörige (z. B. Kinder, Eltern, Ehegatten) verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Bestattung des Verstorbenen zu sorgen. Zu den nahen Angehörigen zählt das Oberverwaltungsgericht Lüneburg nicht die Neffen und Nichten des Verstorbenen.
Beschluss des OVG Lüneburg vom 27.09.2004
8 ME 227/04
NJW Heft 49/2004, Seite XII