Gemischte Schenkung bei Übertragung eines belasteten Grundstückes
Für die Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche des gesetzlichen Erben ist häufig von Bedeutung, ob die Übertragung einer Immobilie durch den Erblasser an den späteren Erben eine unentgeltliche oder teilunentgeltliche Leistung darstellt, um die sich später der Nachlass zum Zwecke der Berechnung des Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruches fiktiv erhöht. Zu dieser Frage hat nun das OLG Düsseldorf (Urteil vom 25.09.2000 - 9 U 45/00) eine interessante Entscheidung verkündet. Bei der Frage, ob Leistung und Gegenleistung gleichwertig sind oder ob eine gemischte Grundstücksschenkung vorliegt, mindern nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf dingliche Belastungen des Grundstückes ausnahmsweise dann nicht den Wert der Leistung, wenn der Empfänger bereits persönlicher Schuldner der den dinglichen Belastungen zugrunde liegenden schuldrechtlichen Verbindlichkeiten ist. Im entschiedenen Fall übereignete die Mutter ihrem Sohn ein Grundstück im Wert von DM 160.000,00. Das Grundstück war mit Grundschulden in Höhe von DM 152.000,00 belastet, die die Mutter zur Sicherheit für Verbindlichkeiten des Sohnes bestellt hatte. Das OLG Düsseldorf nahm an, daß diese Verbindlichkeit nicht vom Wert der Immobilie abzuziehen sei, so daß in Höhe der Übertragung der Immobilie eine unentgeltliche Leistung zu sehen war.
Autor: Johannes Steger veröffentlicht am 14.02.2001