Todeszeitpunkt

Versterben mehrere Personen aufgrund gemeinsamer Unfallursache, können Zufälligkeiten hinsichtlich der Erbfolge eintreten, wenn keine überlebenden gemeinschaftlichen Abkömmlinge vorhanden sind und diese auch nicht als letzte versterben. Geerbtes oder lebzeitig zugewandtes Vermögen kann in diesem Fall die Familien – ungewollt – wechseln. Die Vermutung des § 11 Verschollenheitsgesetz, wonach ein gleichzeitiger Tod angenommen wird, ist anzuwenden, wenn feststeht, daß mehrere Personen verstorben sind und kein Beweis darüber möglich ist, in welcher Reihenfolge diese Personen gestorben sind. An einen Nachweis, daß mehrere Personen, die aufgrund gemeinsamer Unfallursache verstorben sind, nicht gleichzeitig verstorben sind, werden deshalb strenge Anforderungen gestellt

(Bayerisches OLG, Beschluß vom 15.01.1999 – 1 ZBR 110/98).


Autor: Johannes Steger      veröffentlicht am 24.01.2001

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