Eigenhändiges Testament

Ein eigenhändiges Testament muß vom Erblasser unterschrieben sein. Die anfängliche Selbstbenennung des Erblassers in Verbindung mit einer Adressanlage erfüllt diese Anforderungen nicht. Dies gilt grundsätzlich auch für die Zeichnung des Namens am Rande einer Testamentsurkunde. Ist jedoch auf dem betreffenden Blatt kein Raum mehr für die Unterzeichnung und stellt sich deshalb der neben den Text gesetzte Namenszug des Testierenden als räumlicher Abschluß der Urkunde dar, sind die Formerfordernisse für ein eigenhändiges Testament erfüllt.

(OLG Köln, Beschluß vom 05.11.1999 – 2 Wx 37/99)


Autor: Johannes Steger      veröffentlicht am 24.01.2001

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