Ersatzerbeneinsetzung oder Nacherbschaft

Die Anordnung, ein anderes Kind soll ein bestimmtes Anwesen erhalten, wenn das zunächst bedachte Kind ohne Nachkommen verstirbt, muß nicht zwangsläufig eine Vor- und Nacherbschaft enthalten. Sollte das zuerst bedachte Kind bei Verfügungen unter Lebenden oder von todeswegen nicht beschränkt sein, liegt nur die Anordnung einer Ersatzerbfolge vor.

(Bayerisches OLG, Beschluß vom 07.12.1999 – ZBR 127/99)

In diesem Falle ist der Bedachte in der Verfügung über den Nachlass nicht eingeschränkt. Einschränkungen ergeben sich hingegen dann, wenn die Auslegung des Testamentes zur Annahme einer Vor- und Nacherbschaft führt. Beispielhaft könnte daran gedacht werden, daß der Vorerbe nur mit Zustimmung des Nacherben eine Immobilie verkaufen oder diese belasten könnte.


Autor: Johannes Steger      veröffentlicht am 24.01.2001
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