Umschreibung des Grundbuches

Zum Nachweis der Erbfolge beim Grundbuchamt genügt ein notariell beurkundetes Testament oder ein notariell beurkundeter Erbvertrag samt Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts (§ 35 Grundbuchordnung). Hierauf muß der Notar, wenn er einen Erbscheinsantrag beurkundet, hinweisen (KG-Beschluß vom 05.10.1998 – 25 W 4420).

Ist das vorgelegte Testament nicht eindeutig, hat es das Grundbuchamt unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln auch dann auszulegen, wenn hierbei rechtlich schwierige Fragen zu beurteilen sind. Einen Erbschein darf es in einem solchen Fall nur verlangen, wenn sich hinsichtlich des behaupteten Erbrechts Zweifel tatsächlicher Art ergeben, die das Nachlassgericht nur durch Ermittlungen klären kann. Zum Nachweis des Nichtvorhandenseins weiterer Erben genügt im Regelfall eine eidesstattliche Versicherung des Erben. Liegt ein notariell beurkundetes Testament oder ein notariell beurkundeter Erbvertrag vor, bedarf es also in der Regel keines zusätzlichen – kostenauslösenden – Erbscheinsantrages zur Berichtigung des Grundbuches.


Autor: Johannes Steger      veröffentlicht am 24.01.2001
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