Erbausschlagung beim Berliner Testament
Eine der wohl häufigsten Formen der letztwilligen Verfügung unter Ehegatten besteht darin, dass sich diese gegenseitig zu Alleinerben und die gemeinsamen Kinder zu Schlußerben einsetzen, sog. Berliner Testament. Dabei erwirbt der Schlußerbe nach dem Tode des zuerst versterbenden Ehegatten eine gewisse gefestigte Rechtsposition, die sich aus der Bindung des überlebenden Ehegatten an die im gemeinschaftlichen Testament zugunsten des Schlußerben getroffenen wechselbezüglichen Verfügungen ergibt. Will der überlebende Ehegatte diese Bindung aufheben und anders über seinen Nachlass verfügen, z.B. gegenüber dem neuen Ehepartner oder neuen Kindern, so muss er mit dem Schlußerben eine einvernehmliche Regelung treffen. Auf Glatteis begibt sich der überlebende Ehegatte allerdings, wenn er dem Schlußerben bestimmte Vermögenswerte zukommen lässt und dieser im Gegenzug die Schlußerbschaft ausschlägt. Eine Ausschlagung ist nämlich erst nach Eintritt des Erbfalles, also dem Versterben des längstlebenden Ehegatten rechtlich möglich (BGH Urt. vom 15.10.1997 -IV ZR 327/96). Der Schlußerbe wäre dann nicht gehindert, sich bei entsprechendem Sinneswandel auf das Erbrecht aus dem Berliner Testament zu berufen. Will der Ehegatte seine Testierfreiheit über sein Vermögen wiedergewinnen, so besteht der richtige Weg darin, mit dem Schlußerben in notarieller Form einen
Zuwendungsverzicht zu vereinbaren.
Autor: Johannes Steger veröffentlicht am 14.05.1998