Nichteheliche Kinder gleichberechtigt

Vorab: Der Artikel Erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder beschreibt die gesetzlichen Änderungen aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg (EGMR vom 28.05.2009) und der daraufhin erfolgten gesetzlichen Änderung. Folgen Sie daher zur Wissenserweiterung diesem vorgenannten Link. Der nachstehende Text berücksichtigt diese Neuerung noch nicht und ist daher auch nicht mehr Bestandteil der Finanztip-eigenen Textsuche.


Nichteheliche Kinder werden im Erbfall wie eheliche Kinder behandelt. Nach altem Recht stand ihnen bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge nur ein Erbersatzanspruch zu, d.h. sie wurden neben anderen Erben von einer direkten Beteiligung am Nachlass, etwa als Mitglied einer Erbengemeinschaft, ausgeschlossen und waren deshalb auf einen zwar wertgleichen, aber doch nur als Geldanspruch gegen die Erben ausgestalteten Ersatzanspruch verwiesen. Mit dem Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 16.12.1997 ist diese Ungleichbehandlung korrigiert worden.

Bestand der Nachlass z.B. aus Immobilien und Wertpapierdepots, so wurden die nichtehelichen Kinder anch dem früheren Erbrecht, sofern sie nicht enterbt waren, anders als die übrigen Erben nicht Mitglied der Erbengemeinschaft und damit Mitinhaber des Nachlassvermögens. In Höhe des gesetzlichen Erbteils stand ihnen gegen die Erben nur ein auf Zahlung von Geld gerichteter Abfindungsanspruch zu.

Die nach dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kinder werden wie die übrigen Erben Mitglied der Erbengemeinschaft und damit direkt am Nachlass beteiligt. Bei der alten Regelung verbleibt es jedoch in den Fällen, in denen der Erblasser vor dem 1.4.1998 verstorben oder zwischen diesem und dem nichtehelichen Kind eine wirksame Vereinbarung über den Erbausgleich getroffen oder der Erbausgleich durch rechtskräftiges Urteil zuerkannt ist. Im übrigen gelten diese Grundsätze auch im umgekehrten Fall, wenn nämlich das nichteheliche Kind vor dem Vater verstirbt und dieser zu den gesetzlichen Erben berufen wäre. Abgeschafft wurde auch das Recht des nichtehelichen Kindes, zwischen dem 21. und dem 27. Lebensjahr von seinem Vater einen vorzeitigen Erbausgleich zu fordern.

Ist das nichteheliche Kind durch letztwillige Verfügung des Erblassers von der Erbschaft ausgeschlossen, so verbleibt ihm wie bisher der Pflichtteilsanspruch. Für die vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kinder besteht allerdings nach wie vor weder ein Erbrecht noch ein Erbersatzsanspruch oder gar ein Pflichtteilsanspruch nach dem Vater oder umgekehrt für den Vater nach dem Kind.

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Nichteheliche Kinder, die vor dem 1. Juli 1949 geboren sind, sind nur am am Nachlass ihrer Mutter beteiligt. Die Regeln des Erbrechtsgleichstellungsgesetzes bringen jedoch nicht nur Vorteile, weil die nichtehelichen Kinder jetzt auch für die Verbindlichkeiten des Erblassers haften, wenn sie nicht die Erbschaft ausschlagen.


Autor: Johannes Steger      veröffentlicht am 15.06.1998

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