Als Lothar P. am 22.12.1995 verstarb, blieb seine Frau Luise P. mit den Kindern Peter und Rolf zurück. Lothar P. hinterließ ein Vermögen, das sich sehen lassen konnte. Aus der Sicht der Witwe und der Kinder stellte es deshalb auch einen gewissen Ausgleich für den erlittenen menschlichen Verlust dar. Unerwartet getrübt wurde die Vorfreude auf die Früchte der Erbschaft allerdings durch das Testament, das kurz nach dem Tode auftauchte. Darin hatte Lothar P. nicht nur zugunsten seiner Geliebten, Petra L., ein Vermächtnis ausgesetzt , sondern auch noch bestimmt, dass sein nichtehelicher Sohn, der aus der Beziehung zu Petra L. hervorgegangen war, ebenso wie seine ehelichen Kindern gleichberechtigter Erbe sein sollte.
„Mein Sohn Fritz L., geb. am 21.6.1990, wird hiermit ausdrücklich und vorbehaltlos als mein Sohn und der Sohn von Petra L. als voll erbberechtigter Erbe anerkannt. Bei allen erbberechtigten Kindern ist er mit 1/3 erbberechtigt."
Den darin liegenden Zündstoff hatte Lothar P. als ausgewiesener Kenner der Charakterzüge seiner engsten Familienmitglieder nicht übersehen und deshalb mit der gebotenen Weitsicht in seinem Testament geregelt: „Sollte gegen mein Testament Einspruch oder Klage erhoben werden, so verfüge ich hiermit, dass diese Person von einem jeglichen Erbe meines Nachlasses ausgeschlossen wird."
Folgerichtig beantragte Petra L., die Mutter des fünfjährigen Fritz, beim Nachlassgericht einen Erbschein, der die Witwe zu ½ und die drei Kinder je zu 1/6 als Miterben ausweisen sollte. Der Erbschein wurde entsprechend erteilt. Obwohl dies vollständig dem Willen des Erblassers entsprach, wandte sich die Familie P. in beachtenswerter Geschlossenheit gegen die Erteilung eines solchen Erbscheins. Damit nahm das Verhängnis für die Familie P. seinen Lauf. Am Ende einer langen Kette von anschließenden gerichtlichen Verfahren, in denen sich die Witwe und deren Kinder nicht sonderlich um Stilfragen oder gar den Willen des Erblassers kümmerten, bekamen sie vom OLG Dresden schwarz auf weiß, dass sie ihren Erbteil wegen Verstoßes gegen das Testament verloren hatten.
Zunächst bestritten die Witwe und deren Kinder, dass Fritz L. überhaupt der Sohn des Erblassers war. Damit lösten sie ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren aus. Die Vaterschaft wurde bestätigt. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde die Mutter, Petra L., diskriminierenden Beschuldigungen ausgesetzt. Die Familie P. benannte fünf Männer mit Adressen und behauptete ins Blaue hinein, mit diesen hätte die Mutter sexuelle Beziehungen innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit unterhalten. Sechs weitere Männer benannten sie mit der Behauptung, mit diesen hätten „eventuell" solche Beziehungen bestanden.
Es stellte sich heraus, dass diese Männer nur deshalb benannt wurden, weil sie mit der Mutter eng zusammengearbeitet hatten. Die Vorwürfe waren offensichtlich haltlos und wurden nur deshalb erhoben, um der Familie P. die ganze Erbschaft zu sichern. Als diese Unterstellungen nicht fruchteten, gingen die um Argumente nicht verlegenen Luise P. und deren Kinder ohne ersichtlichen Anlass dazu über, die Testierfähigkeit des Erblassers zu bestreiten. „ Ein solch niveauloses Testament bestückt mit Grammatik- und Rechtschreibfehlern und wenigen Ausformulierungen kann er, der Erblasser, nicht bei voller geistiger Gesundheit verfasst haben. Deshalb sehen wir es als Geliebtentestament an. Vielleicht ist es unter Einwirkung von Alkohol, Drogen, einem psychischen und physischen Schwächeanfall oder Bedrohung geschrieben worden."
Anlass für diese Unterstellungen war allein der Umstand, dass Lothar P. das Testament im Hause von Petra L. verfasst hatte. Schließlich weigerten sich Luise P. und ihre Kinder, das zugunsten von Petra L. ausgesetzte Vermächtnis zu erfüllen, so dass diese erst gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen musste, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Im Rahmen dieses Verfahrens vertraten die Luise P. sowie deren Kinder –wen mag es noch überraschen- im wohlverstandenen eigenen finanziellen Interesse die Auffassung, das Vermächtnis sei komplett unwirksam.
Dies war wohl des Guten zuviel, denn nun ging der uneheliche Sohn, während der Verfahren um 2 Jahre gealtert, vertreten durch das Jugendamt mit Elan zum Gegenangriff über. Er beantragte, den Erbschein, der alle als Miterben auswies, einzuziehen und einen neuen ihn als Alleinerben ausweisenden auszustellen. Den Ernst der Lage nunmehr erkennend, jedoch zu spät, meinten die Witwe und deren Kinder nun reumütig, sie hätten doch keine grundsätzlichen Einwände gegen die Wirksamkeit des Testamentes erhoben, sondern nur „verständliche Unmutsäußerungen" vorgetragen. Das OLG Dresden kannte nun aber kein Pardon mehr und entschied, dass Fritz L. nunmehr als Alleinerbe anzusehen sei. Eine bittere, wenn auch verdiente Pille für die uneinsichtige Familie P..
Anmerkungen: Die Geschichte beruht auf der Entscheidung des OLG Dresden v. 16.2.1999 (7W1571/98). Der Fall ist ein besonders drastisches Beispiel dafür, dass Erben der Verfügung des Erblasser zuwider handeln. Derartigen Verhaltensweisen kann man durch entsprechende Regelungen im Testament entgegenwirken. Es ist grundsätzlich zulässig, testamentarische Zuwendungen mit der Bedingung zu versehen, wer gegen den letzten Willen vorgehe, solle nichts oder nur den Pflichtteil erhalten. Zweck derartiger Klauseln ist es, die Verwirklichung des letzten Willens zu sichern und Streitigkeiten unter den Hinterbliebenen zu verhindern.
Es handelt sich im Zweifel um eine auflösende Bedingung für den Fall der Zuwiderhandlung. Bei Verwirkungsklauseln, die einen Angriff auf die letztwillige Verfügung betreffen, ist durch Auslegung zu ermitteln, welches Verhalten des Bedachten zur Bedingung erhoben ist und die Verwirkungsklausel auslösen soll. Unter Umständen sind solche Verhaltensweisen auszunehmen, die nicht gegen den wahren Willen des Erblassers verstoßen, sondern ihm im Gegenteil zum Zuge verhelfen sollen, z.B. die Geltendmachung der Unechtheit des Testaments oder der Testierunfähigkeit des Erblassers, wenn hierfür Anhaltspunkte von erheblichem Gewicht bestehen.
Werden Angriffe auf die Echtheit des Testaments oder die Testierfähigkeit allerdings nur in bewusstem Ungehorsam erhoben, weil der Inhalt der Verfügung nicht respektiert werden soll, müssen die Folgen der Verwirkungsklausel eingreifen im Hinblick auf den Grundsatz, dass dem Willen des Erblassers, der solches gerade verhindern will, zum Erfolg verholfen werden muss.
Im entschiedenen Fall hatte der Erblasser den unehelichen Sohn als „gleichberechtigten" Miterben einsetzen wollen. Die Auslegung des Testaments ergab, dass er seinen Sohn und dessen Mutter gerade davor bewahren wollte, sich diskriminierenden Äußerungen und belastenden gerichtlichen Verfahren aussetzen zu müssen, um an das Erbe bzw. Vermächtnis zu gelangen.
Zu Recht hat das OLG Dresden deshalb angenommen, dass die Witwe und deren Kinder von der Erbfolge kraft der im Testament enthaltenen Verwirkungsklausel ausgeschlossen sein sollten. Verwirkungsklauseln sind ein denkbarer Weg, Streitigkeiten unter den Erben entgegenzuwirken, besonders wenn infolge besonderer familiärer Verhältnisses solche zu erwarten sind. Jedenfalls sollte man sie als nach dem Testament Begünstigter ernst nehmen, wie dieser Fall zeigt, wenn man nicht am Schluß mit leeren Händen darstehen will.
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