Erfahren Kreditinstitute vom Tod des Kunden, müssen sie dem für die Erbschaft zuständigen Finanzamt dessen Vermögensverhältnisse melden. Auch wenn rechtlich unselbständige Niederlassungen im Ausland die Konten und Wertpapierbestände abgewickelt haben, sind die in Deutschland ansässigen Zentralen zur Auskunft verpflichtet (BMF – Schreiben IV C 7 – S 3844 - 6/01).
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