Eine entscheidende Gestaltungsfrage bei Erbverträgen und gemeinschaftlichen Testamenten ist die Bindungswirkung für den Letztversterbenden. Enthält ein gemeinschaftliches Testament keine ausdrückliche Bestimmung über die Bindung des überlebenden Ehegatten, so muß die Testamentsauslegung in erster Linie darüber Aufschluß geben, was der Erblasser gewollt hat. Der Grund für die Bindung eines Ehegatten an eine sogenannte wechselbezügliche Verfügung liegt darin, daß sie dem anderen Ehegatten Anlaß zu seiner Verfügung gegeben hat. Würde er in dem seine Verfügung maßgebend gewesenen Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit jener Verfügung getäuscht werden, wenn sie nach seinem Tod von dem anderen Ehegatten ohne weiteres widerrufen werden könnte.
Davon zu unterscheiden ist, daß eine erbvertragliche oder testamentarische Bindung lebzeitige Verfügungen nicht ausschließt. Ein Mißbrauch dieses Rechtes liegt dann nicht vor, wenn der überlebende Ehegatte – und zukünftiger Erblasser – ein lebzeitiges Eigeninteresse an z.B. Schenkungen hat. Dabei kann von besonderer Bedeutung die Sicherstellung der Verbesserung der eigenen Versorgung im Alter sein. Liegt hingegen eine den Bedachten objektiv beeinträchtigende Schenkung ohne ersichtliches lebzeitiges Eigeninteresse des überlebenden Ehegatten vor, so wird die Absicht, den sogenannten Vertragserben zu beeinträchtigen, vermutet. Der durch die Schenkung Begünstigte muß dann die Umstände darlegen, die nach seiner Meinung den Erblasser zu der Verfügung bewogen haben und deren Eigeninteresse begründen könnte, ansonsten ergibt sich gegen ihn ein Anspruch auf Herausgabe.
(OLG Köln, Urteil vom 28.06.1999 – 16 U 7/99).
|
|