Ist im Zeitpunkt des Erbfalles ein Scheidungsverfahren anhängig, der Scheidungsantrag vor dem Tod des Erblassers zugestellt und die Trennungszeit abgelaufen, so kann im Erbscheinsverfahren davon ausgegangen werden, daß eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten war. Eine Verfügung zugunsten des Ehegatten ist deshalb unwirksam.
(Bayerisches OLG, Beschluß vom 11.01.1999 – 1 ZBR 113/98)
|
|