Gutachten zur Testierfähigkeit

Nicht selten entbrennt nach dem Erbfall ein Streit unter den als Erben in Betracht kommenden Personen über die Frage, ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes noch in der Lage war, die Tragweite seiner Verfügung zu erkennen. Das gilt besonders dann, wenn der Erblasser noch kurz vor seinem Tode sein Testament ändert und damit bestehende Erbaussichten schmälert oder gänzlich beschneidet. Der Betroffene argumentiert meist, der in letzter Sekunde Begünstigte habe die Nachlassende Geisteskraft des Erblassers schamlos zu seinem Vorteil ausgenutzt.

Es ist dann schwer, im nachhinein zu beweisen, dass der Erblasser nicht mehr testierfähig war und seine letzte Verfügung damit unwirksam ist. Besonders findige potenzielle Erben versuchen deshalb, die Beweislage schon vor dem Versterben des Erblassers zu ihren Gunsten zu sichern. So war es auch im Fall zweier Brüder. Der eine war kinderlos und errichtete ein Testament, in dem er die Tochter seiner verstorbenen Ehefrau zur Erbin einsetzte. Der andere Bruder, der ohne Testament gesetzlicher Erbe wäre, beantragte beim Nachlassgericht im Wege der Beweissicherung ein Gutachten zur Testierfähigkeit des Bruders einzuholen. Er hoffte, damit beweisen zu können, dass der Bruder nicht mehr testierfähig war, was ihm das Erbe gesichert hätte.

So nicht, befand das OLG Frankfurt(Beschluss vom 27.1.1997-20W21/97). Das durch den Grundsatz der Testierfähigkeit anerkannte Interesse des Erblassers, nicht schon zu Lebzeiten über das Schicksal seines späteren Nachlasses Rechenschaft geben und sich von den potenziellen Erben nicht zu Tode prozessieren lassen zu müssen,sei höher zu bewerten als ein wie auch immer geartetes Interesse der potenziellen künftigen Nachlassbeteiligten. Der Antrag auf Einholung eines Gutachten sei deshalb nicht zulässig.

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Autor: Johannes Steger      veröffentlicht am 30.04.1998
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