Schadensersatzanspruch gegen Notar
Der Notar, der ein Testament seines Auftraggebers zugunsten eines Dritten beurkunden soll, ist auch gegenüber dem zukünftigen Erben gehalten, seine Amtspflichten zu erfüllen. Verletzt er diese Pflichten und entsteht dem in Aussicht genommenen Erben dadurch ein Schaden, so ist der Notar auch diesem gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet. Unterlässt es der Notar beispielsweise, das Testament zu fertigen, bevor der Auftraggeber stirbt, so hat er den potenziellen Erben so zu stellen, als wäre dieser tatsächlich Erbe geworden. Das soll aber nach einer Entscheidung des BGH (Urt. vom 13.5.1997-IXZR 123/96) nicht gelten, wenn es der spätere Erblasser unterlassen hat, den Notar an die Errichtung des Testaments zu erinnern. Hat der spätere Erblasser zwar die Errichtung des Testaments in Auftrag gegeben, sich dann jedoch nicht mehr darum gekümmert, so geht der in Aussicht genommene Erbe gänzlich leer aus, selbst wenn der Notar es schuldhaft versäumt hat, das Testament anzufertigen. Eine mündliche oder formlose Erinnerung hätte genügt, um den Schadensersatzanspruch entstehen zu lassen.
Autor: Johannes Steger veröffentlicht am 30.04.1998