Der Widerruf gegenseitig abhängiger Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er dem bei Abgabe der Erklärung abwesenden anderen Ehegatten zugeht oder diesem durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt wird. Das Oberlandesgericht Zweibrücken hält den Widerruf jedoch nur dann für wirksam, wenn die Widerrufserklärung im Original oder in Form einer Ausfertigung der notariellen Widerrufserklärung zugeht. Die Übermittlung einer Abschrift oder einer von dem Gerichtsvollzieher beglaubigten Abschrift an den bei der Widerrufserklärung abwesenden Ehegatten reicht nicht aus. Ebenso wenig genügt es, wenn diesem erst nach dem Tod des Widerrufenden eine Ausfertigung der notariellen Widerrufsverhandlung zugestellt wird, um dem erst zu dieser Zeit erkannten Zustellungsmangel abzuhelfen.
Nur dann, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist die gegenseitige Erbeinsetzung wirksam widerrufen und das neu erstellte Testament für die Erbfolge maßgebend.
Beschluss des OLG Zweibrücken vom 18.04.2005
3 W 15/05
OLGR Zweibrücken 2005, 492
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