Unterhaltspflicht eines Hausmannes nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit

Nach der so genannten "Hausmann-Rechtsprechung" des Bundesgerichtshofs kann ein wiederverheirateter Ehegatte in gegenseitigem Einvernehmen mit seinem neuen Ehepartner zwar die Haushaltsführung und gegebenenfalls die Kinderbetreuung allein übernehmen. Unterhaltsrechtlich entlastet die häusliche Tätigkeit den Unterhaltspflichtigen aber grundsätzlich nur gegenüber den Mitgliedern seiner neuen Familie. Andere Unterhaltsberechtigte verlieren durch den Rollenwechsel ihre Ansprüche nicht.

Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn der Unterhaltspflichtige ein berechtigtes Interesse an dem Rollenwechsel hat. Dies kann darin begründet sein, dass sein neuer Partner erheblich mehr verdient als er. Das Oberlandesgericht Oldenburg billigt die Übernahme der Haushaltsführung und Kinderbetreuung durch den Unterhaltspflichtigen sogar dann, wenn sein jetziger Lebenspartner über ein etwa gleich hohes Einkommen verfügt. Das Interesse des neuen Partners an der Beibehaltung seiner Erwerbstätigkeit ist - so die Begründung - nicht geringer einzuschätzen als das Interesse des geschiedenen Ehegatten auf Zahlung von Unterhalt.

Urteil des OLG Oldenburg vom 02.11.2004
12 UF 66/04
OLGR Oldenburg 2005, 56

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