Beispiel: Die zerstrittenen Eheleute Müller haben einen Sohn und eine Tochter. Herr Müller verfasst ein Testament mit folgendem Wortlaut:
"Mein ganzes Vermögen sollen mein Sohn und meine Tochter haben. Meine Frau soll nichts bekommen."
Nun stirbt Herr Müller, das Testament wird eröffnet und der Inhalt des Testamentes bedeutet nichts anderes, als dass Frau Müller enterbt wurde, also nicht Erbin ist und ihr somit nur der Pflichtteil zusteht. Dieser Pflichtteil ist praktisch die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also ein 1/8, da die Ehefrau neben Erben erster Ordnung - sprich: den Kindern - ja eigentlich zu einem Viertel erben würde. Der Zugewinn wird in einem solchen Fall nicht mehr durch pauschale Erhöhung von einem Viertel ausgeglichen, sondern es muss ein Zugewinnausgleich nach §§ 1373 ff. BGB genauso durchgeführt werden, wie wenn die Eheleute geschieden worden wären.
In diesem Falle bekommen die Nachkommen und die Ehefrau also nicht darum herum, die Sache im Einzelnen auseinanderzurechnen. In diesem Fall sollte die Ehefrau sehr genau nachrechnen, ob sie den Zugewinnausgleich verlangt. Hat sie in der Ehe mehr Vermögen erworben, als ihr Ehemann, kann es leicht sein, dass sie gar keinen Anspruch auf einen Zugewinn hat.
| Verwandt: Enterbung und Pflichtteil |
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