Die Erbanteile des Ehegatten

Hier gilt die Regel, dass der Ehegatte um so mehr erbt, je entfernter die übrigen Erben mit dem Erblasser verwandt sind. Mit anderen Worten: Wer mit dem Erblasser nur noch über mehrere Ecken verwandt ist, der soll dem Ehegatten, der ja schließlich sein Leben lang erheblich intensiveren Kontakt mit dem Erblasser hatte, vom Erbe nur noch wenig oder nichts mehr wegnehmen dürfen. Im einzelnen schaut die Verteilung wie folgt aus:
  1. Neben den gesetzlichen Erben der ersten Ordnung (Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel etc.) erbt der überlebende Ehegatte zu einem Viertel.

    Beispiel: Rechtsanwalt R ist Juniorpartner in einer großen, international ausgerichteten Wirtschaftskanzlei in München. Seine Arbeitszeiten sind diesem Berufsbild entsprechend typisch von 70 Stunden wöchentlich an aufwärts. Folglich kennen er und seine Ehefrau sich eigentlich nur flüchtig, weshalb er sich bis heute nicht erklären kann, wie eigentlich die vier Kinder des Ehepaars zustandegekommen sind. Jedenfalls sind sie da und das Leben könnte so schön sein, wenn ihn nicht im anwaltstypischen Alter von 38 Jahren das anwaltstypische Schicksal ereilen würde: Herzinfarkt. Immerhin hatte er es bis dahin geschafft, ein Haus vor den Toren Münchens nahezu abzuzahlen und ein nicht ganz unbeachtliches Aktienpaket aufzuhäufen. Für die trauernde Witwe und die vier Kinder ist also gesorgt.
    Bei Eheschließung hatten die Eheleute in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart.

    Eigentlich erben nun die vier Kinder des Erblassers jeweils ein Viertel der Erbschaft. Allerdings ist auch noch die Ehefrau da. Diese erbt nach § 1931 BGB vorab zunächst selbst ein Viertel, während sich die Kinder dann die übrigen drei Viertel teilen müssen.

    Ergebnis: Die Ehefrau erbt ein Viertel, die Kinder jeweils drei Sechzehntel.

  2. Neben gesetzlichen Erben  der 2. Ordnung erbt die Ehefrau ein Halb.

    Abwandlung des obigen Beispiels: R konnte sich nicht erklären, woher seine Kinder kommen und diese Irritation war durchaus berechtigt: Sie stammen nämlich sämtlich nicht von ihm, sondern vom Tennislehrer seiner Frau. Diesen Sachverhalt klären die entrüsteten Eltern des R gleich nach dessen Tod auf. R hinterlässt daher keine Abkömmlinge, sondern nur Eltern, also Erben 2. Ordnung. Nach § 1931 BGB erbt die Ehefrau neben den darauf entrüsteten Eltern des R die Hälfte seines Vermögens. Jeweils ein Viertel bekommen Vater und Mutter. Die Kinder bekommen nichts, weil sie nicht seine Kinder sind; sie müssten sich ggf. an den Tennislehrer halten.

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  3. Die gleiche Regelung wie für die Erben 2. Ordnung gilt auch für die Großeltern des Erblassers. Auch neben den Großeltern des Erblassers bekommt der Ehepartner die Hälfte des Erbteils.
    Neben allen anderen Erben der 3. Ordnung und neben allen Erben weiterer Ordnungen erbt jedoch der Ehegatte allein. Er verdrängt sie also vollkommen aus der Erbfolge.
RA G. Kaßing bei Finanztip.de   © Alle Rechte vorbehalten.
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