Beispiel: Rechtsanwalt R ist Juniorpartner in einer großen, international ausgerichteten
Wirtschaftskanzlei in München. Seine Arbeitszeiten sind diesem Berufsbild entsprechend
typisch von 70 Stunden wöchentlich an aufwärts. Folglich kennen er und seine Ehefrau
sich eigentlich nur flüchtig, weshalb er sich bis heute nicht erklären kann, wie
eigentlich die vier Kinder des Ehepaars zustandegekommen sind. Jedenfalls sind sie da und
das Leben könnte so schön sein, wenn ihn nicht im anwaltstypischen Alter von 38 Jahren
das anwaltstypische Schicksal ereilen würde: Herzinfarkt. Immerhin hatte er es bis dahin
geschafft, ein Haus vor den Toren Münchens nahezu abzuzahlen und ein nicht ganz
unbeachtliches Aktienpaket aufzuhäufen. Für die trauernde Witwe und die vier Kinder ist
also gesorgt.
Bei Eheschließung hatten die Eheleute in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart.
Eigentlich erben nun die vier Kinder des Erblassers jeweils ein Viertel der Erbschaft. Allerdings ist auch noch die Ehefrau da. Diese erbt nach § 1931 BGB vorab zunächst selbst ein Viertel, während sich die Kinder dann die übrigen drei Viertel teilen müssen.
Ergebnis: Die Ehefrau erbt ein Viertel, die Kinder jeweils drei Sechzehntel.
Abwandlung des obigen Beispiels: R konnte sich nicht erklären, woher seine Kinder kommen und diese Irritation war durchaus berechtigt: Sie stammen nämlich sämtlich nicht von ihm, sondern vom Tennislehrer seiner Frau. Diesen Sachverhalt klären die entrüsteten Eltern des R gleich nach dessen Tod auf. R hinterlässt daher keine Abkömmlinge, sondern nur Eltern, also Erben 2. Ordnung. Nach § 1931 BGB erbt die Ehefrau neben den darauf entrüsteten Eltern des R die Hälfte seines Vermögens. Jeweils ein Viertel bekommen Vater und Mutter. Die Kinder bekommen nichts, weil sie nicht seine Kinder sind; sie müssten sich ggf. an den Tennislehrer halten.
| RA G. Kaßing bei Finanztip.de © Alle Rechte vorbehalten. |
|
|