Auskunftspflicht des Erben gegenüber Pflichtteilsberechtigtem

Nach § 2314 BGB ist der Erbe verpflichtet, einem Pflichtteilsberechtigten Auskunft über den gesamten Nachlass zu erteilen. Auf Verlangen muss das Nachlassverzeichnis in notarieller Form erstellt werden. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hält den Erben zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses in der Regel auch dann noch verpflichtet, wenn er auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten bereits ein privatschriftliches Verzeichnis erstellt hat. Auch das notarielle Nachlassverzeichnis muss Angaben zum so genannten fiktiven Nachlassbestand, d. h. zu eventuell ausgleichspflichtigen Zuwendungen des Erblassers und Schenkungen in den letzten zehn Lebensjahren vor dem Erbfall enthalten. Nur so wird der Auskunftsberechtigte in die Lage versetzt, etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend zu machen.

Beschluss des OLG Karlsruhe vom 21.08.2006
15 W 23/06
OLGR Karlsruhe 2007, 517
NJW-RR 2007, 881

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