Erfüllung eines Vorausvermächtnisses bei Erbengemeinschaft
Wird ein Miterbe neben seinem Erbteil zudem mit einem Vermächtnis bedacht, spricht man von einem Vorausvermächtnis. Das Oberlandesgericht Saarbrücken vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass der Miterbe seinen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erbengemeinschaft aus einem derartigen Vorausvermächtnis grundsätzlich schon vor der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft geltend machen kann. Umgekehrt kann aber auch der Erbengemeinschaft ein Anspruch auf Mitwirkung des bedachten Miterben beim Vollzug des Vorausvermächtnisses vor der Auseinandersetzung zustehen.
Urteil des OLG Saarbrücken vom 12.07.2007
8 U 515/06-136
OLGR Saarbrücken 2007, 785