Erbenermittlung - Erbensucher und Honoraranspruch

Vorab: Dieser Artikel ist quasi eine "Langfassung" zur Rechtsprechung des BGH in Sachen "Honoraranspruch des Erbensuchers". Danach gilt: Der gewerbliche Erbensucher hat gegen die von ihm ermittelten Erben keine gesetzlichen Vergütungsansprüche. Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch ist daher stets eine wirksame Honorarvereinbarung mit dem Erben. Aus diesem Grund schließen die Erbensucher auch mit den potenziellen Erben eine Erfolgshonorarvereinbarung.

Aufgabe der Erbensucher

Die Arbeitstätigkeit der Erbensucher ist in einem Artikel der Wiener Zeitung gut beschrieben. Der folgende Extrakt stammt weitgehend und verkürzt aus dem Artikel der Wiener Zeitung:
Die Erbensucher sind ein Berufsstand, der darauf spezialisiert ist, auch scheinbar nicht vorhandene Erben ausfindig zu machen. Beauftragt werden die Erbensucher, die vielfach aus der Genealogie, also der Ahnen- und Familienforschung kommen, in der Regel von Notaren oder Rechtspflegern, die den Nachlass des Verstorbenen abwickeln. Genealogenbüros arbeiten auch mit Partnerbüros aus dem Ausland – vor allem in Emigrationsländern wie den USA, Australien und Neuseeland – zusammen. Mit Hilfe von Kirchenbüchern, Standesamtverzeichnissen, Auswandererlisten und nicht zuletzt des Internets nehmen die Erbenforscher ihre Spurensuche auf. Nach Nachkommen wird auf der väterlichen und mütterlichen Seite des Verstorbenen gesucht. Sind dort keine Nachkommen zu finden, so wird die Nachkommenslinie der Geschwister verfolgt, bis hin zur Erbrechtsgrenze. Kann bis zu dieser kein Erbe ausgeforscht werden, so bleibt die Arbeit des Erbsuchers erfolglos – er erhält keine Vergütung und die Verlassenschaft fällt an den Staat.

Unser Autor Herr RA G. Kaßing beschreibt das BGH-Urteil vom 23.09.1999 - III ZR 322/98 in amüsanter Sprache:

Irgendwie träumen wir alle davon: Eines Tages klingelt es an der Haustür. Und draußen steht ein Mann der einem mit strahlendem Gesicht verkündet, man habe nicht nur einen Onkel in Amerika, von dem man bisher nichts wusste, sondern dieser Onkel sei auch noch steinreich und überdies gerade verstorben. Man selbst sei der einzige Erbe und müsse nur noch hier und hier unterschreiben, dann könne man sein Erbe in Empfang nehmen und müsse nie mehr arbeiten. Was für ein toller Traum!

Für manche wird er tatsächlich Wirklichkeit. Denn es gibt Leute, die es sich zum Beruf gemacht haben, Erben von verstorbenen Leuten herauszufinden, die scheinbar keine Nachkommen mehr haben. Auf Erbfallanzeigen der Nachlassgerichte hin stellen diese Leute Ermittlungen an, forschen die Vita des Verstorbenen aus und rekonstruieren seinen Stammbaum so lange und so weit, bis sie doch noch jemanden finden, der erbberechtigt ist. "Erbensucher" nennt sich dieser Berufsstand, und bei etlichen Ahnungslosen hat tatsächlich schon die Türglocke oder das Telefon geläutet, worauf alsbald ein unerwarteter Geldsegen ins Haus stand.

Nun löst aber bekanntlich plötzlicher Reichtum oft auch plötzlichen Geiz aus. Wer einmal zu Geld gekommen ist, hat den Hang, es nicht so leicht wieder herzugeben. Und damit mussten auch die Erbensucher leidvolle Erfahrungen machen. Die stellten nämlich den Erben für ihre Ermittlungen eine Pauschale von 20 % des Nachlasses in Rechnung, und häufig bekamen sie auch ihr Geld. In einem Fall jedoch war der Erbe zwar glücklich, durch die Arbeit des Erbensuchers reich geworden zu sein, sah aber nicht ein, ihm dafür ein Honorar zu zahlen, sondern wollte ihm lediglich seine Auslagen erstatten. Der Erbensucher wollte natürlich nicht um Gotteslohn gearbeitet haben und zog vor Gericht. Der Bundesgerichtshof gab dem knickerigen Erben recht. Zwischen dem Erbensucher und dem Erben gebe es nun einmal keine vertragliche Vereinbarung, und ohne Vereinbarung gebe es auch kein Honorar.

Der Erbensucher ging also leer aus, und seit dieser Gerichtsentscheidung steht fest, dass für diese Berufsgruppe ein erhebliches Risiko besteht, umsonst arbeiten zu müssen. Und so steht zu befürchten, dass der segensreiche Beruf des Erbensuchers schon wieder ausstirbt, bevor er der Allgemeinheit überhaupt richtig bekanntgeworden ist. Bleibt nur zu hoffen, dass die verdienstvollen Damen und Herren wenigstens noch so lange weiterarbeiten, bis unsere unbekannten amerikanischen Onkel gestorben und wir gefunden sind. Liebe Erbensucher, wir versprechen Euch auch ganz feierlich, dass wir Euch was abgeben werden. Also: Sucht uns. Wir warten auf Euch. Aber wahrscheinlich wird es doch wieder mal nichts werden mit unserem Traum von der läutenden Türglocke...
Urteil des BGH vom 23.09.1999 III ZR 322/98, WM 1999,2411, NJW 2000,72

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