Beispiel: Ein Ehepaar kommt bei einem Autounfall ums Leben. Das Ehepaar hatte
miteinander zwei Kinder, und der Mann aus erster Ehe noch ein weiteres Kind.
In einem solchen Fall wird das Nachlassgericht ggf. durch ein medizinisches Gutachten ermitteln, welcher der beiden Ehegatten als erster gestorben ist, auch wenn der Tod beim einen oder anderen auch nur eine einzige Sekunde früher eintrat, denn auf die Frage, wer was erbt, hat das erhebliche Auswirkungen:
Ergebnis: Je nach dem, ob Mutter oder Vater zuerst versterben, stehen sich die jeweiligen Kinder besser oder schlechter.
Erben kann neben lebenden Personen im übrigen aber auch noch derjenige, der zur Zeit des Erbfalls zwar noch nicht lebte, aber schon gezeugt war, also "unterwegs" war. Allerdings muss dieses Kind dann nach dem Erbfall lebend geboren werden. Das Erbrecht erlangt es erst mit der Geburt § 1923 II BGB.
Wenn im obigen Beispiel die beim Autounfall verstorbene Ehefrau hochschwanger war, und
das Krankenhaus es schafft, durch künstliche Aufrechterhaltung des Kreislaufs der bereits
verstorbenen Mutter das Kind noch zur Welt zu bringen, wird dieses Kind Erbe sein. Der Fall gewinnt manchmal auch dann Bedeutung, wenn Großväter Testamente verfassen, in denen sie ihr Vermögen noch ungeborenen Enkeln vermachen, (um dadurch einen Anreiz für ansonsten zeugungsunlustige Familienmitglieder zu schaffen). Stirbt der reiche Opa und war der Enkel bereits gezeugt, dann erbt er, sobald er auf die Welt kommt.
| Verwandt: Gesetzliche Erbfolge und Gesetzliches Erbrecht für Ehepaare |
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