Erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder

In Kürze: Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg (EGMR vom 28.05.2009) hat die Bundesregierung am 21.07.2010 einen Gesetzentwurf beschlossen, wonach künftig auch alle vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kinder mit ehelichen Kindern erbrechtlich gleichgestellt werden sollen und folglich ihre Väter auch als gesetzliche Erben beerben. Hingegen bleibt es für nichteheliche Kinder, deren Väter bereits vor dem 29.05.2009 verstorben seien, wegen des verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbots grundsätzlich bei der früheren Rechtslage.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte am 28.05.2009 entschieden, dass die erbrechtliche Benachteiligung von vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kindern gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt.

Neues Erbrecht für nichteheliche Kinder
Im Erbrecht sind zwar nichteheliche und eheliche Kinder grundsätzlich gleichgestellt. Nach wie vor hat jedoch eine Ausnahme Bestand, die für die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder steht. Diese Sonderregelung führt dazu, dass vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder bis heute mit ihren Vätern als nicht verwandt gelten und daher auch kein gesetzliches Erbrecht haben.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hatte am 28. Mai 2009 in einem Individualbeschwerdeverfahren festgestellt, dass die bisher im deutschen Erbrecht vorgesehene Ungleichbehandlung von ehelichen und nichtehelichen Kindern, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden, im Widerspruch zur Europäischen Menschenrechtskonvention steht (vgl. hierzu bei Bedarf auch Artikel von Dr. Falk Schulz).

Nach der neuen Regelung werden alle vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder künftig auch gesetzliche Erben ihrer Väter. Besonderheiten gelten für Sterbefälle, die sich bereits vor der geplanten Neuregelung ereignet haben. Da das Vermögen des Verstorbenen bereits auf die nach alter Rechtslage berufenen Erben übergegangen ist, kann die Erbschaft nur in sehr engen verfassungsrechtlichen Grenzen wieder entzogen oder geschmälert werden.

Die Neuregelung kann auf Todesfälle erweitert werden, die sich erst nach der Entscheidung des EGMR am 28. Mai 2009 ereignet haben. Denn seit der Entscheidung können die nach altem Recht berufenen Erben nicht mehr auf ihr Erbe vertrauen.

Für nichteheliche Kinder, deren Väter bereits vor dem 29. Mai 2009 verstorben sind, muss es wegen des verfassungsrechtlich verankerten Rückwirkungsverbots grundsätzlich bei der früheren Rechtslage bleiben. Eine Ausnahme ist für Fälle geplant, bei denen der Staat selbst zum Erben geworden ist, zum Beispiel weil es weder Verwandte noch Ehegatten bzw. Lebenspartner gab oder weil die Erbschaft ausgeschlagen wurde. In solchen Konstellationen soll der Staat den Wert des von ihm ererbten Vermögens an die betroffenen nichtehelichen Kinder auszahlen. Quelle: Presseinformation zum Entwurf des Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder (Deeplink.

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Hinweise zum bisherigen Erbrecht nichtehelicher Kinder
Die nichtehelichen Kinder sind zwar grundsätzlich den ehelichen Kindern gleichgesetzt, d.h. sie haben nicht wie früher nur einen Erbersatzanspruch, sondern sind voll berechtigte Erben und damit auch Mitglied der Erbengemeinschaft. Dies gilt (nach bisherigem Recht) für alle Kinder, die nach dem 1.7.1949 geboren sind.

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