Unzulässige Erbrechtsberatung durch Banken

Nach dem (zwischenzeitig abgeschafften) Rechtsberatungsgesetz war die Beratung in fremden Rechtsangelegenheiten grundsätzlich Rechtsanwälten und Notaren vorbehalten. Andere Personen und Einrichtungen brauchen hierfür eine besondere Erlaubnis (z. B. Lohnsteuervereine, Rechtsbeistände etc.). Banken sind zwar zur Übernahme von Testamentsvollstreckungen befugt, nicht jedoch zur Beratung ihrer Kunden beim Entwurf von Testamenten oder Erbverträgen.

Das Landgericht Freiburg untersagte einer Bank, Kunden bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen zu beraten oder gar solche zu erstellen. In der Begründung weist das Gericht darauf hin, dass das Gebiet des Erbrechts - ein außerordentlich kompliziertes Rechtsgebiet, das eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet - vor der Fertigung von Entwürfen in besonderem Maße die Ermittlung des Erblasserwillens erfordert. Dies ist nur durch die persönliche Beratung durch sachkundige Personen, insbesondere Rechtsanwälte und Notare, zu leisten.

Urteil des LG Freiburg vom 28.10.2005 - 10 O 37/05, NJW-RR 2006, 423

Hinweis: Seit dem 1. Juli 2008 ist das Rechtsberatungsgesetz durch das Rechtsdienstleistungsgesetz abgelöst worden. Der Artikel Rechtsdienstleistungen durch Nichtjuristen gehört zum Ratgeber Anwaltsgebühren und beschreibt die Voraussetzungen der Rechtsberatung ohne Rechtsanwalt.
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