Im Erbrecht besteht zwischen den nichtehelichen und den ehelichen Kindern kein Unterschied. Ausnahme: Erbfälle vor dem 1. April 1998 sowie teilweise bei nichtehelichen Kindern, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden, wenn der Verstorbene am 3. Oktober 1990 in den alten Bundesländern lebte.
Adoptierte Kinder beerben die Adoptiveltern. Stiefkinder und Pflegekinder gehören nicht zu den gesetzlichen Erben.
Wenn der überlebende Ehegatte mit dem Verstorbenen im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte, wird der Zugewinnausgleich im Todesfall mit einem Viertel erfasst und der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten entsprechend erhöht. Der überlebende und geschiedene Ehegatte hat keinen gesetzlichen Erbanspruch.
Dem eingetragenen Lebenspartner wird ein Erbrecht gewährt, das dem gesetzlichen Erbrecht eines Ehegatten entspricht.
Die Details zur gesetzlichen Erbfolge entnehmen Sie bitte dem verlinkten vorgenannten Beitrag.
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