Erbschaft bei Tod des Gesellschafters

Wenn zur Erbschaft eine Beteiligung an einem Unternehmen gehört, so sind die besonderen Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag zu berücksichtigen. So kann zum Beispiel im Gesellschaftervertrag einer GmbH vereinbart sein, dass im Falle des Todes eines Gesellschafters dessen Anteil von den übrigen Gesellschaftern eingezogen werden kann. Der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft hat dann in der Regel einen Abfindungsanspruch.

GmbH-Anteil im Nachlass
Der Geschäftsanteil an einer GmbH ist grundsätzlich frei vererblich. In einer Erbengemeinschaft können die Erben ihre Gesellschaftsrechte nur gemeinschaftlich ausüben (§ 18 Abs. 1 GmbHG). Für die auf den Geschäftsanteil zu bewirkenden Leistungen haften die Miterben der Gesellschaft solidarisch. In der Regel enthalten aber Gesellschaftsverträge bei aktiver Geschäftsführung des Verstorbenen besondere Nachfolgeregelungen. Sieht der Gesellschaftsvertrag der GmbH vor, den Geschäftsanteil des verstorbenen Gesellschafters gegen Entschädigung einzuziehen, so darf die Entschädigung nicht aus dem Stammkapital geleistet werden (§ 30 GmbHG).

Tod des Gesellschafters eine BGB-Gesellschaft
Eine BGB-Gesellschaft wird durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, sofern sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt (§ 727 BGB). Bei der Auflösung verteilt die BGB-Gesellschaft das vorhandene Vermögen. Die Erben des verstorbenen Gesellschafters treten als Miterbengemeinschaft die Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 BGB an. Zumeist haben die Gesellschafter jedoch in ihrem Gesellschaftsvertrag bestimmte Klauseln beim Tod eines Gesellschafters vereinbart. Hierbei ist insbesondere zu unterscheiden zwischen:

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Tod des Gesellschafters einer OHG oder KG
Bei der OHG und der KG führt der Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters (Komplementär) zu seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft (§ 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB und § 161 Abs. 2 HGB). Beim Tod eines beschränkt haftenden Gesellschafters (Kommanditist) wird die Gesellschaft mangels abweichender vertraglicher Bestimmung mit den Erben fortgesetzt (§ 177 HGB). Beim Ausscheiden aus der Gesellschaft wegen Tod entsteht grundsätzlich ein Abfindungsanspruch, der zum Nachlass des Verstorbenen zählt. Bei dem Abfindungsanspruch handelt es sich um eine Forderung in Geld in Höhe der anteiligen Beteiligung des Verstorbenen am tatsächlichen Wert der Gesellschaft. Wie vorher dargelegt, können die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag andere Klauseln vereinbaren.

Tod eines Einzelunternehmers
Ein Einzelunternehmen ist sogar mit seiner Firma – auch durch eine Erbengemeinschaft - vererblich (§ 22 HGB). Dabei ist zu berücksichtigten, dass gemäß § 25 HGB alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten auf die Erben übergehen. Die unbeschränkte Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB tritt allerdings nicht ein, wenn die Fortführung des Geschäfts vor dem Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, eingestellt wird (§ 27 HGB).

Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website Uni Potsdam.

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