Erbanspruch des Ehegatten in Kürze
Der überlebende Ehegatte erbt neben den Kindern des Erblassers zu einem Viertel, neben den Eltern und Geschwistern des Erblassers oder neben Großeltern zur Hälfte. Haben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, so erhält der überlebende Ehegatte zusätzlich ein Viertel der Erbschaft als Zugewinnausgleich.
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Kinder aus erster Ehe des verstorbenen Ehegatten
Ein derartiger Sachverhalt ist kein Sonderfall und wird daher hier kurz dargestellt. Beispiel: Der Ehegatte verstirbt und er hinterlässt aus erster Ehe ein Kind, seine zweite Ehefrau, sowie aus der zweiten Ehe zwei Kinder. Wer erbt was?
Die Ehefrau erbt zu einem Viertel. Im Wege des Zugewinnausgleichs erhöht sich dieser Erbteil im Todesfalle auf die Hälfte. Die drei Kinder erben zu je einem Sechstel. Dieses Sechstel reicht dem Kind aus erster Ehe nicht, um eine vernünftige Ausbildung zu finanzieren. In diesem Fall ist die Ehefrau aus zweiter Ehe verpflichtet, von ihrem Zugewinnausgleich soviel abzugeben, dass eine angemessene Ausbildung des Kindes aus erster Ehe finanziert werden kann. Kann sich das Kind aus erster Ehe jedoch mittelfristig die Ausbildung auf anderem Wege beschaffen, ist die Ehefrau zu dieser Finanzierung nicht verpflichtet.
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