Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft

Ab zwei oder mehr Erben bilden die Erben eine so genannte Gesamthandsgemeinschaft. Darunter ist zu verstehen, dass jeder einzelne Gegenstand aus der Erbschaft allen Miterben gemeinschaftlich gehört (§ 2032 BGB). Als Folge darf ein Miterbe bis zur Teilung des Nachlasses allein nicht über einen einzelnen Nachlassgegenstand verfügen. Dies bedeutet, dass Miterben nur gemeinsam Vermögensgegenstände des Nachlasses veräussern oder übertragen dürfen.

Jeder Miterbe kann zwar über seinen Anteil am Nachlass mit notarieller Beurkundung (§ 2033 BGB) verfügen, nicht jedoch über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen (vgl. auch Regeln zum Erbschaftskauf § 2371 BGB). Die Miterben haben gemäß § 2034 BGB ein gemeinsames Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer, dass sie innerhalb von 2 Monaten ausüben können.

Regeln zur Erbauseinandersetzung
Die Auseinandersetzung des Erbes erfolgt nach § 2042 BGB nach den Regeln, die für die Auseinandersetzung einer Gemeinschaft gelten. Das bedeutet, dass das Erbe zunächst "in Natur" zu teilen ist. Jeder Erbe nimmt sich also aus dem Nachlass Gegenstände für sich heraus (Nachlassverteilung). Ist das nicht möglich, weil es beispielsweise zwar mehrere Erben, aber nur einen großen Gegenstand (ein Haus oder dergleichen) gibt, erfolgt die Teilung dadurch, dass der Vermögensgegenstand verkauft oder ggf. zwangsversteigert wird.

In der Praxis kommt es häufig vor, dass bei Grundvermögen ein Erbe die so genannte Teilungsversteigerung beantragt. Bei der Versteigerung des Grundvermögens bietet dann der (solvente) Erbe selbst oder über einen Dritten mit, um so das Grundstück bzw. Gebäude zu erwerben.

Ziel der Erbengemeinschaft ist die baldige Teilung des Nachlasses. Eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kann jeder Miterbe jederzeit verlangen. Am einfachsten und schnellsten ist natürlich eine einvernehmliche Vereinbarung unter den Miterben. Die Miterben einigen sich über die Verteilung des Nachlasses. Dabei sind ggf. Formvorschriften einzuhalten. So bedürfen Grundstücke und Wohnungen der notariellen Beurkundung.

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Ist eine einvernehmliche Vereinbarung unter den Miterben nicht zu erzielen, kann das Nachlassgericht als vermittelnde Stelle angerufen werden (vgl. § 363 Abs. 1 FamFG). Das Nachlassgericht wird versuchen, eine Einigung unter den Miterben zu erzielen. Ist jedoch ein Miterbe mit dem Vermittlungsbemühungen des Nachlassgerichtes nicht einverstanden, so kommt keine Einigung zustande. Als letztes Mittel bleibt dem Miterben noch die Erhebung einer Erbauseinandersetzungsklage.

Maßnahmen zur Vermeidung von Rechtstreitigkeiten unter den Miterben
Die Erbengemeinschaft ist darauf ausgerichtet, den Nachlass durch ihre Auseinandersetzung zu verteilen. Erst dann ist die Erbengemeinschaft "am Ende" ihrer Auseinandersetzung. Da Streitigkeiten in Erbengemeinschaften häufig auftreten, sollte von seiten des Erblassers die Bildung einer Erbengemeinschaft ggf. vermieden werden. Mit der Errichtung eines Testaments kann der Erblasser entsprechende Vorsorge treffen. So kann der Erblasser testamentarisch den (vollständigen oder anteiligen) Ausschluss der Erbauseinandersetzung gemäß § 2044 BGB verfügen oder gleich eine Testamentsvollstreckung oder sogar ein Schiedsverfahren anordnen. Mehr Informationen zum privaten Schiedsverfahren bei der Erbauseinandersetzung aufgrund letztwilliger Schiedsklausel oder Schiedsvereinbarung bietet das Buch von Florian Harder.

Eine Erbengemeinschaft kann grundsätzlich auf drei Arten auseinandergesetzt werden:

Die Erbengemeinschaft ist im Gegensatz zur BGB-Gesellschaft nicht rechtsfähig. Denn die Erbengemeinschaft entsteht kraft Gesetz und ist nicht auf Dauer angelegt. Die Erbengemeinschaft kann daher weder klagen noch verklagt werden. Vor Gericht handeln die einzelnen Miterben zusammen.

Auskunftsanspruch und Auskunftspflicht des Miterben
Alle Ansprüche und alle Forderungen aus dem Nachlass sind nur an alle Erben gemeinschaftlich zu leisten und jeder Miterbe kann nur die Leistung an alle Erben fordern (§ 2039 BGB). Dies gilt auch für Auskunftsansprüche gegenüber Dritten. Jeder Miterbe ist verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, die ggf. ausgleichungspflichtig sein könnten (§ 2057 BGB).

Die Miterben sind zwar grundsätzlich nicht zur Teilnahme bei der Errichtung des Nachlassinventars verpflichtet. § 2005 Abs. 1 BGB sieht aber eine Haftungserweiterung für den Miterben vor, wenn er im Zusammenhang mit der Aufnahme des Inventars die Erteilung der Auskunft verweigert oder absichtlich in erheblichem Maße verzögert.

Maßnahmen zur Verwaltung des Nachlasses in der Erbengemeinschaft
Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu (§ 2038 Abs. 1 BGB). Die Erbengemeinschaft kann aber auch einen oder mehreren Erben die Verwaltung des Nachlasses übertragen. Bei einer Testamentsvollstreckung oder bei Einsetzung eines Nachlassverwalters oder eines Nachlassinsolvenzverwalters sind die Miterben von der Nachlassverwaltung ausgeschlossen.

Nach dem § 2038 Abs. 2 BGB findet u.a. der § 745 BGB Anwendung. So kann die Erbengemeinschaft Maßnahmen der laufenden Verwaltung mit Stimmenmehrheit beschließen, während Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung einstimmig gefasst werden müssen. Für die Tätigkeiten bei der Verwaltung des Nachlasses sieht das Gesetz keine Vergütung vor. Die Erbengemeinschaft kann aber beschließen, dass einer der Miterben für seine verwaltende Tätigkeit aus dem Nachlass angemessen bezahlt wird.

Ausgleichspflicht bei Teilung des Nachlasses
Erben mehrere Kinder als gesetzliche Erben (§ 2050 BGB) oder als gewillkürte Erben (§ 2052 BGB), so sieht das Gesetz für die aufgeführten Vorempfänge eine Ausgleichungspflicht vor. Beispiel: Ein Kind hat vom verstorbenen Elternteil zur Gründung des eigenen Unternehmens ein Grundstück geschenkt bekommen. Bei den lebzeitigen Zuwendungen kommt es auch auf die Anordnung des Erblassers an, ob die Zuwendung (Vorempfang) ausgleichspflichtig sein soll. Eine vom Erblasser angeordnete Ausgleichungspflicht muss dem Kind bei Gewährung der Zuwendung aber bekannt sein. Ausgleichungspflichtige Vorempfänge erhöhen rechnerisch den Nachlass und werden dann von der Erbquote des Vorempfängers abgezogen. Hat ein Miterbe durch die Zuwendung mehr erhalten, als ihm bei der Auseinandersetzung zukommen würde, so ist er zur Herauszahlung des Mehrbetrags aber nicht verpflichtet (§ 2056 BGB).

Ausgleich für Pflegeleistungen von Kindern
Sofern ein Kind dem verstorbenen Elternteil besondere Leistungen ohne entsprechendes Entgelt erbracht hat, kann dieses Kind beim Erbfall von den Geschwistern einen Ausgleich gemäß § 2057a BGB beanspruchen. Der Gesetzgeber will hiermit vorrangig die Pflegeleistungen und die besondere Mitarbeit im Haushalt oder im Unternehmen des Verstorbenen erfassen. Dabei ist die Ausgleichung so zu bemessen, wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht (§ 2057a BGB). Der Ausgleichungsbetrag ist bei der Pflichtteilsberechung zu berücksichtigen (§ 2316 Abs. 1 BGB). Hinweis: Vor dem 01.01.2010 wurde vom Gesetz noch zusätzlich gefordert, dass das pflegende Kind wegen der Pflege auf berufliches Einkommen verzichtet hat.

Haftung in der Erbengemeinschaft
Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB). Jedem Nachlassgläubiger steht es daher frei, an welchen Miterben er sich wendet (§ 421 BGB). Die anderen Miterben sind zum Ausgleich verpflichtet (§ 426 BGB). Vor der Annahme einer Erbschaft kann jedoch ein Gäubiger beim vorläufigen Erben nichts holen.

Das Eigenvermögen des Miterben ist grundsätzlich geschützt. Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern (§ 2059 BGB). Sobald die Auseinandersetzung in der Erbengemeinschaft abgeschlossen ist, kann der Nachlassgläubiger sich an einen Miterben seiner Wahl halten.

Antrag auf Aufgebotsverfahren
Jeder Miterbe kann verlangen, dass die Auseinandersetzung bis zur Beendigung eines so genannten Aufgebotsverfahrens aufgeschoben wird. Ein Aufgebotsverfahren ist insbesondere sinnvoll, wenn mit hohen Nachlassverbindlichkeiten zu rechnen ist.

Jeder Miterbe kann die Nachlassgläubiger gemäß § 1970 BGB öffentlich auffordern, ihre Forderungen bei ihm oder beim Nachlassgericht anzumelden. Ist die Aufforderung erfolgt, so haftet nach der Teilung jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Nachlassforderung. Ausnahme: Die Anmeldung der Forderung ist vor dem Ablauf der Frist erfolgt oder die Forderung war dem Erben zur Zeit der Erteilung bekannt.

Ein Erbe kann auch die Befriedigung eines im Aufgebotsverfahren ausgeschlossenen Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass zur Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger erschöpft ist. Dabei steht ein Nachlassgläubiger, der seine Forderungen später als fünf Jahre nach dem Erbfall dem Erben gegenüber geltend macht, einem ausgeschlossenen Gläubiger gleich, es sei denn, dass die Forderung dem Erben vor Ablauf von fünf Jahren bekannt geworden ist (vgl. § 1974 BGB).

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