Ausschlagung einer Erbschaft

Durch die Ausschlagung einer Erbschaft verliert der Erbe rückwirkend die durch den Erbfall eingetretene Erbenstellung. Nach der Ausschlagung der Erbschaft fällt die Erbschaft demjenigen zu, der ohnehin hierzu berechtigt wäre, wenn der ausschlagende Erbe beim Erbfall nicht gelebt hätte. Ist kein weiterer gesetzlicher Erbe vorhanden, so erbt letztlich der Staat. Der folgende Artikel zu den Erblasserschulden geht im Detail auf die Haftungsbeschränkung des Erben und damit auch sehr weitgehend auf die Ausschlagung einer Erbschaft ein. Zu diesem Thema sollten Sie daher dem folgenden Link folgen.
Verwandt: Erblasserschulden (Nachlassverbindlichkeiten)

Die Gründe für eine solche Ausschlagung sind unterschiedlich. Im Vordergrund steht sicherlich die Nachlassüberschuldung. Aber auch ein rechnerisch höherer Pflichtteilsanspruch und andere Gründe können dazu führen, dass die Ausschlagung der Erbschaft die günstigere Alternative ist.

Beispiel zum höheren Pflichtteil
Der Ehemann ist gestorben und hinterlässt eine Ehefrau und zwei Kinder. Er hat das folgende gültige Testament aufgesetzt:

"Mein Vermögen sollen meine beiden Kinder zu gleichen Teilen erben. Meine Ehefrau erhält nur den Hausrat."

In diesem Beispiel kann es sinnvoll für die überlebende Ehefrau sein, die Erbschaft auszuschlagen, und stattdessen den Pflichtteil zu verlangen. Dazu kommt noch der Zugewinnausgleich, wenn das Ehepaar im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatte.

Verwandt: Erbe des Ehegatten und Zugwinnausgleich

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