Sondererbrecht - Hoferbe
Ab zwei oder mehr Erben bilden die Erben eine so genannte Gesamthandsgemeinschaft. Darunter ist zu verstehen, dass jeder einzelne Gegenstand aus der Erbschaft allen Miterben gemeinschaftlich gehört. Als Folge darf ein Miterbe bis zur Teilung des Nachlasses allein nicht über einen einzelnen Nachlassgegenstand verfügen. Dies bedeutet, dass Miterben nur gemeinsam Vermögensgegenstände des Nachlasses veräussern oder übertragen dürfen.
Dieser allgemeine Grundsatz wird teilweise von landesrechtlichen Vorschriften für den Bereich der Vererbung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben durchbrochen. Im Vordergrund der Sonderregelung steht der Erhalt des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. So kann in diesen Fällen nach Länderrecht der Betrieb im Wege der Sonderrechtsnachfolge an nur einen Hoferben übergehen.