Checkliste - Was ist im Todesfall zu tun?
Neben der Trauer werden die Hinterbliebenen mit vielen kleinen und großen praktischen Hürden bei einem Todesfall konfrontiert. Bei nahen Angehörigen geht es manchmal sogar darum, das Leben unter den geänderten Umständen neu zu ordnen. Gefragt ist hier eher die praktische Organisation als Kenntnisse aus dem Erbrecht. Außerdem werden andere Rechtsgebiete als das Erbrecht berührt. Beispiel: Was passiert mit der Mietwohnung des Verstorbenen?
Eine sehr detaillierte Checkliste von möglichen Aufgaben und Arbeiten nach einem Todesfall ist bei Klicktipps zu finden. Obwohl viele Punkte aus der Liste sich bei klarer Analyse aufdrängen und eher "Allgemeingut" sind, ist ein Ausdrucken und Durchgehen dieser Liste nach einem Todesfall sicherlich sehr nützlich. Dies gilt insbesondere für Angehörige, die nach einem Todesfall ein Stück weit traumatisiert sind und manchmal naheliegende Punkte einfach übersehen.
Neben der praktischen Organisation bei einem Todesfall geht es beim Erben häufig auch um "das liebe Geld" und um Rechtsfragen. Dazu zählen nach einem Todesfall zum Beispiel Anzeigepflichten nach dem Personenstandsgesetz und weitere rechtspraktische Überlegungen:
- Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist, von Haushaltsmitgliedern spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden (§ 28 PStG). Die Anzeige haben Personen in häuslicher Gemeinschaft oder auch andere Personen und Einrichtungen gemäß § 29 PStG und § 30 PStG vorzunehmen.
- Totenfürsorge: Personen, die das Recht und die Pflicht der Totenfürsorge haben, bestimmen die Bestattung und die letzte Ruhestätte. Dabei gilt die Reihenfolge: Ehegatte, Kinder, Eltern, Geschwister. Der Erbe muss überhaupt nichts mit der Totenfürsorge zu tun haben. Er muss allerdings die Kosten einer angemessenen Beerdigung aus dem Nachlass bezahlen (§ 1968 Abs. 1 BGB).
- Ablieferungspflicht: Wer ein Testament im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern (vgl. § 2259 Abs. 1 BGB).
- Unterlagen zu Versicherungen des Verstorbenen generell durchsehen: Bei vielen Versicherungsarten besteht eine Anzeigepflicht. Bei Lebensversicherungen und Unfallversicherungen sollten auch die Fristen nach den Versicherungsbedingungen eingehalten werden.
- Maßnahmen zum vorläufigen Rechtsschutz: Nicht selten verschwinden zum Beispiel plötzlich wertvolle Gegenstände aus dem Nachlass an Erben oder andere Personen. Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes wie einstweilige Verfügung oder die Anordnung eines Arrests können helfen, eine ordnungsgemäße Erbauseinandersetzung durchzuführen.
- Unterlagen des Erblassers durchsehen, z.B. Zahlungsforderungen des Erblassers prüfen
- Mögliche Ansprüche aus dem Todesfall sichern (Beispiel: Berufskrankheit als Todesursache usw.)
Erblasser wohnte in Mietwohnung
Ehegatten und nichteheliche Lebenspartner, die zum Zeitpunkt des Todes mit dem verstorbenen Mieter einen gemeinsamen Haushalt unterhielten, treten unabhängig von ihrer Erbenstellung kraft Gesetzes in das Mietverhältnis ein. Das Gleiche gilt für Kinder, andere Familienangehörige oder Personen, mit denen der verstorbene Mieter einen gemeinsamen Haushalt geführt hat (vgl. § 563 BGB).
Die Personen aus dem gemeinsamen Haushalt sind aber nicht verpflichtet, den Mietvertrag fortzusetzen. Besteht kein Interesse an einer Fortsetzung des Mietverhältnisses, so ist der Vermieter hierüber innerhalb eines Monats zu informieren (§ 563 Abs. 3 BGB). Es erfolgt dann kein Eintritt in das Mietverhältnis.
Der Vermieter kann das Mietverhältnis mit den neu eingetretenen Mietern innerhalb eines Monats kündigen. Voraussetzung: In der Person des Eingetretenen liegt ein wichtiger Grund für die Kündigung.
Ob eine der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ein Eintrittsrecht hat, muss im Rahmen einer Gesamtabwägung im Einzelfall festgestellt werden. Privilegiert für das Eintrittsrecht sind aber nur diejenigen Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen. Daher werden grundsätzlich nur Lebensgemeinschaften erfasst, die auf Dauer angelegt sind, keine weiteren Bindungen gleicher Art zulassen und sich durch innere Bindungen auszeichnen, die ein gegenseitiges Füreinander begründen und über eine reine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen.
Nachlassgericht als Zentrale für Erbfälle
Zuständiges Nachlassgericht: Die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichtes bestimmt sich nach dem Wohnsitz, den der Erblasser zur Zeit des Erbfalls hatte (§ 343 Abs. 1 FamFG). Das Nachlassgericht ist als freiwillige Gerichtsbarkeit tätig. Es ermittelt von "Amts wegen" und ist daher nicht an die Beweisanträge der Beteiligten gebunden und es herrscht auch kein Anwaltszwang. Die reinen Verfahrenskosten in der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind deutlich günstiger als Verfahren nach der ZPO. Grundlage ist das "Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit", das rund 500 Paragrafen umfasst. Im Erbrecht sind von besonderer Bedeutung die Nachlasssachen, wie z.B. die Testamentseröffnung, die Ermittlung der Erben, die Testamentsvollstreckung und die Nachlassverwaltung (vgl. § 342 Abs. 1 FamFG).
Das Nachlassgericht informiert das zuständige Finanzamt über den Erbfall. Sofern zum Nachlass auch Grundvermögen gehört, erfolgt ebenfalls eine Benachrichtigung an das Grundbuchamt. Die Wirksamkeit eines Testaments bei der Testamentseröffnung nicht geprüft. Dies geschieht erst, wenn ein Erbschein beantragt wird.
Personen, die ein berechtigtes Interesse am Erbfall glaubhaft machen, können Akteneinsicht gemäß § 13 FamFG in die Nachlassakte begehren. Wer ein entsprechendes rechtliches Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt, Einsicht in ein eröffnetes Testament oder einen Erbvertrag zu nehmen (vgl. § 357 FamFG). Hierzu gehören zum Beispiel Vertragspartner und Gläubiger des Verstorbenen.
Vorgesehene Erben können sich durch eine vom Nachlassgericht beglaubigte Abschrift des Testaments als Erbe legitimieren. In vielen Fällen ist dieses Dokument jedoch nicht ausreichend und der Erbe muss sich stattdessen einen Erbschein besorgen.
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