Anfechtung bei Versäumung der Ausschlagungsfrist

Insbesondere, wenn eine Erbschaft mit einem oder mehreren Vermächtnissen belastet ist, sollte der Erbe prüfen, ob es wirtschaftlich gesehen nicht günstiger für ihn ist, die Erbschaft auszuschlagen und dafür seinen (unbelasteten) Pflichtteil in Anspruch zu nehmen. Die Ausschlagung des Erbes muss dann innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis der Erbschaft erfolgen.

Ist diese Frist versäumt, stellt sich die Frage, ob sich der Erbe noch nachträglich der für ihn ungünstigen Erbschaft entledigen kann. Das Oberlandesgericht Hamm gesteht dem Erben ein Anfechtungsrecht zu. Die Fehlvorstellung des mit umfangreichen Vermächtnissen belasteten Alleinerben, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um sich sein Pflichtteilsrecht zu erhalten, ist als Inhaltsirrtum i. S. d. § 119 BGB zu bewerten.

Hinweis: Da die Entscheidung von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte abweicht, wurde die Sache nun dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Beschluss des OLG Hamm vom 20.09.2005
15 W 188/05
OLGR Hamm 2006, 83

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