Das Oberlandesgericht Karlsruhe wendet diese Vorschrift auch dann an, wenn der testamentarisch eingesetzte Erbe (hier Ehegatte) Alleinerbe ist. Auch dieser muss das Recht auf Ausschlagung haben, wenn er im Testament enthaltene Beschwerungen und Auflagen nicht hinnehmen will. Schlägt der Alleinerbe das Erbe fristgerecht aus, kann er von dem an seine Stelle nachrückenden Ersatzerben Auskunft über die Höhe des Nachlasses und die Auszahlung des Pflichtteils verlangen.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 10.10.2007 - 7 U 114/07, NJW-Spezial 2008, 72 und OLGR Karlsruhe 2008, 177
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