Eintragung eines unbekannten Miterben ins Grundbuch

Gehört eine Immobilie zum Nachlass, muss das Grundbuch berichtigt werden, indem der oder die Erben als Eigentümer eingetragen werden. Ist ein Miterbe noch nicht ermittelt, weil beispielsweise noch nicht feststeht, von wem ein verstorbener Miterbe seinerseits beerbt wird, muss die Grundbuchberichtigung in der Weise erfolgen, dass neben dem lebenden Miterben der Erbengemeinschaft auch der unbekannte Erbe eingetragen wird.

Beschluss des OLG Rostock vom 19.01.2005
7 W 87/04
NJW Heft 13/2005, Seite XII

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